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Die Aussage, dass ʿĀʾisha vor Sālim Sablān die Gebetswaschung (Wudūʾ) vornahm
Das Scheinargument:
An-Nasāʾī sagte: „Uns berichtete Ḥusain Ibn Ḥuraith, er sagte: Uns berichtete al-Faḍl Ibn Mūsā, von Juʿaid Ibn ʿAbdurraḥmān, er sagte: Mir berichtete ʿAbdul-Malik Ibn Marwān Ibn al-Ḥārith Ibn Abī Dhubāb, er sagte: Mir berichtete Abū ʿAbdillāh Sālim – gemeint ist Sablān –, er sagte: „ʿĀʾisha pflegte seine Vertrauenswürdigkeit zu bewundern und stellte ihn ein. Da zeigte sie mir, wie der Gesandte Allahs ﷺ die Gebetswaschung vollzog. Da spülte sie ihren Mund aus und schnäuzte sich dreimal, wusch ihr Gesicht dreimal, dann wusch sie ihre rechte Hand dreimal und die linke dreimal, legte dann ihre Hand auf den vorderen Teil ihres Kopfes und strich mit ihr einmal bis zum hinteren Teil, fuhr dann mit ihren Händen über ihre Ohren und strich schließlich über ihre Wangen.“ Sālim sagte: „Ich kam zu ihr als Mukātab (Sklave mit Freibrief zur Selbstfreikaufung), und sie saß mir gegenüber und sprach mit mir, bis ich eines Tages zu ihr kam und sagte: ‚Bete für mich um Segen, o Mutter der Gläubigen.‘ Sie fragte: ‚Was ist geschehen?‘ Ich sagte: ‚Allah hat mich freigelassen.‘ Da sagte sie: ‚Möge Allah dir Segen gewähren.‘ Dann ließ sie den Schleier zwischen mir und ihr herunter, und ich sah sie nach diesem Tag nicht mehr.“1
Die Rāfiḍa sagten: „Es sei unangemessen, dass ʿĀʾisha die Gebetswaschung vor Sālim Sablān vornehme, ihre Hände, Wangen, ihr Gesicht und ihre Ohren wäscht.“
Antwort auf das Scheinargument:
Erstens: Diese Überlieferung wurde in ihrer Überlieferungskette von Sheikh al-Albānī (gest. 1999 n. Chr.) als authentisch eingestuft2, jedoch ist das Richtige, dass sie schwach ist. In ihrer Überlieferungskette befindet sich ʿAbdul-Malik Ibn Marwān Ibn al-Ḥārith Ibn Abī Dhubāb, dessen Zustand unbekannt ist (Majhūl al-Ḥāl). Niemand hat ihn als vertrauenswürdig eingestuft, außer dass Ibn Ḥibbān ihn in seinem Werk ath-Thiqāt erwähnt hat. Es ist jedoch unter den Gelehrten bekannt, dass die bloße Erwähnung eines Mannes durch Ibn Ḥibbān in seinem Werk ath-Thiqāt nicht bedeutet, dass er von allen Gelehrten als vertrauenswürdig angesehen wird.
Adh-Dhahabī (gest. 1348 n. Chr.) sagte: „Man soll sich nicht über die Erwähnung von Ibn Ḥibbān in ath-Thiqāt freuen, denn sein Grundsatz ist bekannt, dass er auch den als Beweis heranzieht, dessen Zustand unbekannt ist.“3
Und al-Muʿallimī (gest. 1966 n. Chr.) sagte: „Jedoch ist Ibn Ḥibbān streng, und er geht manchmal hart mit jemandem um, wenn er in dessen Überlieferung etwas Anstößiges findet, selbst wenn der Mann bekannt und viel überliefernd ist. Al-ʿIjlī (gest. 875 n. Chr.) steht ihm darin nahe, wenn er unbekannte Personen aus den frühen Generationen für vertrauenswürdig erklärt.“4
Sheikh al-Albānī sagte: „Unter den Gelehrten ist bekannt, dass die Vertrauenswürdigkeitseinstufung von Ibn Ḥibbān umstritten ist, da er sie auf einem Grundsatz aufbaute, den er allein vertrat. Dieser lautet: Wenn ein Mann von einem Vertrauenswürdigen überliefert und nichts Nachteiliges über ihn bekannt ist, so gilt er für ihn als vertrauenswürdig. Darauf basierte er sein bekanntes Werk ath-Thiqāt. Deshalb findet man darin auch viele Unbekannte (Majāhīl) nach Ansicht der Mehrheit, die Ibn Ḥibbān nur deshalb erwähnte, weil ein Vertrauenswürdiger bei ihm von ihnen berichtete. Zu den Merkwürdigkeiten gehört, dass er über einige sagt: ‚Von ihm überlieferte Mahdī Ibn Maimūn; ich weiß nicht, wer er ist, noch wessen Sohn er ist?!‘“5
Du siehst also, dass Sheikh al-Albānī selbst die Vertrauenswürdigkeitseinstufung von Ibn Ḥibbān nicht akzeptiert. Zudem gibt es keine unterstützende Überlieferungskette für diesen Mann, sodass der Ḥadīth als „Ḥasan li Ghairih“ (gut aufgrund anderer Überlieferungen) eingestuft werden könnte, geschweige denn als „Ṣaḥīḥ“ (authentisch). Wenn wir also die Aussage von al-Albānī anwenden, werden wir nicht zögern, den Bericht als schwach einzustufen.
Und al-Ḥāfiẓ Ibn Ḥajar sagte in at-Taqrīb: „ʿAbdul-Malik Ibn Marwān Ibn al-Ḥārith Ibn Abī Dhubāb: Maqbūl (akzeptabel), aus der sechsten Generation.“6
Dieser Rang bedeutet, dass seine Überlieferung bei der Mehrheit der Gelehrten als schwach gilt. Das Urteil über den Ḥadīth eines Überlieferers, der als „Maqbūl“ eingestuft wurde, ist die Schwäche, da es der Einstufung eines unbekannten Überlieferers entspricht. Die Mehrheit weist ihn zurück und stuft ihn als schwach ein.7
Zweitens: Die Aussage al-Albānīs „Ṣaḥīḥ al-Isnād“ (die Überlieferungskette ist authentisch) stellt kein allgemeines Urteil über die Authentizität der Überlieferung bei allen Gelehrten dar. Es besteht ein Unterschied zwischen der Aussage eines Ḥadīth-Gelehrten: „Hādhā Ḥadīthun Ṣaḥīḥ“ (dies ist ein authentischer Ḥadīth) und seiner Aussage: „Isnāduhu Ṣaḥīḥ“ (seine Überlieferungskette ist authentisch). Die erste Formulierung ist eine definitive Bestätigung der Authentizität, während die zweite lediglich ein Zeugnis über die Korrektheit der Überlieferungskette ist. Dennoch kann der Ḥadīth einen verborgenen Mangel (ʿIlla) oder eine Abweichung (Shudhūdh) enthalten, sodass die Überlieferungskette zwar als authentisch bewertet wird, der Ḥadīth selbst jedoch nicht als authentisch eingestuft wird.8
Drittens: Selbst wenn die Überlieferung authentisch wäre, gäbe es darin keinen Widerspruch. In der Überlieferung heißt es:
Sālim sagte: „Ich kam zu ihr als Mukātab (Sklave mit Freibrief zur Selbstfreikaufung), und sie saß mir gegenüber und sprach mit mir, bis ich eines Tages zu ihr kam und sagte: ‚Bete für mich um Segen, o Mutter der Gläubigen.‘ Sie fragte: ‚Was ist geschehen?‘ Ich sagte: ‚Allah hat mich freigelassen.‘ Da sagte sie: ‚Möge Allah dir Segen gewähren.‘ Dann ließ sie den Schleier zwischen mir und ihr herunter, und ich sah sie nach diesem Tag nicht mehr.“9
Sālim war also ein Mukātab, ein versklavter Mensch, mit dem ein Vertrag zwischen ihm und seinem Herrn abgeschlossen wurde, dass er ihm einen bestimmten Geldbetrag in Raten zahlt, um frei zu werden. Der Prophet ﷺ sagte: „Der Mukātab ist ein Sklave, solange er auch nur einen Dirham zu zahlen hat.“10
Muḥammad ʿAlī al-Athyūbī (gest. 2020 n. Chr.) sagte: „Wir haben hierzu von Nabahān, dem Mawlā von Umm Salama, überliefert, dass er sagte: „Umm Salama sagte zu mir: ‚O Nabahān, hast du etwas, womit du leisten kannst?‘ Ich sagte: ‚Ja.‘ Da ließ sie den Ḥijāb (Schleier) zwischen mir und ihr herab und überlieferte diesen Ḥadīth. Er sagte: ‚Ich sagte: Nein, bei Allah, ich habe nichts, womit ich leisten kann, und ich werde auch nichts leisten.‘ Vielmehr fiel der Ḥijāb ihr gegenüber weg, weil er ihr Sklave war.“11
As-Sindī (gest. 1724 n. Chr.) sagte: „Dies basiert auf der Regel, dass der Mukātab ein Sklave bleibt, solange noch ein Dirham aussteht. Möglicherweise war er der Sklave eines Verwandten von ʿĀʾisha, und sie war der Meinung, dass es dem Sklaven erlaubt sei, die Wohnung seiner Herrin und ihrer Verwandten zu betreten.“12
Von Mujāhid (gest. 722 n. Chr.) wird überliefert: „Die Mütter der Gläubigen hielten sich nicht vor ihren Mukātab-Sklaven verborgen, solange noch ein Dirham ausstand.“
Und Aḥmad überlieferte in al-Musnad, ebenso Abū Dāwūd, Ibn Mardawaih und al-Baihaqī, von Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, dass der Prophet ﷺ zu Fāṭima, Allahs Wohlgefallen auf ihr, kam und ihr einen Sklaven schenkte. Fāṭima trug ein Gewand: Wenn sie damit ihren Kopf bedeckte, reichte es nicht bis zu ihren Füßen, und wenn sie damit ihre Füße bedeckte, reichte es nicht bis zu ihrem Kopf. Als der Prophet ﷺ sah, was sie dabei empfand, sagte er: „Es ist kein Problem für dich; es ist ja nur dein Vater und dein Diener.“13
Der Verfasser des Sammelwerks sagte: „Meiner Meinung nach ist die Ansicht, die besagt, dass es dem Sklaven erlaubt ist, seine Herrin so anzuschauen, wie es auch den in der Āya genannten Ausnahmen gestattet ist, vorzuziehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Āya und der authentischen Überlieferung über Fāṭima, Allahs Wohlgefallen auf ihr. So überlege genau. Und Allah weiß es am besten.“14
Es heißt in Sharḥ Khalīl: „Und es ist dem Sklaven ohne Shirk erlaubt und dem Mukātib ohne Shirk ebenfalls, sowie dem zur Freilassung versprochenen Sklaven, das Haar seiner Herrin, die ihn besitzt, und die übrigen Körperstellen anzusehen, die auch ein Maḥram von ihr sehen darf, sowie mit ihr alleine zu sein.“15
Aṭ-Ṭaḥāwī (gest. 933 n. Chr.) überlieferte auf dem Weg von Ibn Abī Dhiʾb von ʿImrān Ibn Bashīr von Sālim – das ist der Mawlā der Naḍrīyyīn –, dass er zu ʿĀʾisha sagte: „Ich sehe, dass du dich vor mir verhüllen wirst.“ Sie sagte: „Was ist mit dir?“ Er sagte: „Ich habe einen Freikaufvertrag abgeschlossen.“ Sie sagte: „Du bist ein Sklave, solange noch etwas auf dir lastet.“16
So hat sich die Mutter der Gläubigen nicht vor ihm verhüllt, ebenso wie sich Fāṭima nicht vor ihrem Sklaven verhüllt hat.
Viertens: In den Büchern der Rāfiḍa findet sich, was darauf hindeutet, dass sich die Frau nicht vor ihrem Sklaven verhüllt:
Der Shīʿa-Gelehrte Yūsuf al-Baḥrānī (gest. 1772 n. Chr.) sagte: „Von Muʿāwiya Ibn ʿAmmār mit zwei Überlieferungsketten, von denen die eine als Ṣaḥīḥ und die andere als Ḥasan eingestuft wird: Er sagte: Ich fragte Abā ʿAbdillāh (a): Darf der Sklave das Haar und das Bein seiner Herrin sehen? Er sagte: ‚Es ist kein Problem.‘ Und von ʿAbdurraḥmān Ibn Abī ʿAbdillāh – in einer Ṣaḥīḥ und einer Mūwaththaq-Überlieferung – von Abān Ibn ʿUthmān: „Er sagte: Ich fragte Abā ʿAbdillāh (a) über den Sklaven, der das Haar seiner Herrin sieht? Er sagte: ‚Es ist kein Problem.‘“17
Der Shīʿa-Gelehrte al-Kulainī (gest. 941 n. Chr.) überlieferte mit seiner Überlieferungskette von ʿAbdurraḥmān Ibn Abī ʿAbdillāh: „Er sagte: Ich fragte Abā ʿAbdillāh (a) über den Sklaven, der das Haar seiner Herrin sieht? Er sagte: ‚Es ist kein Problem.‘“18
Der Shīʿa-Gelehrte al-Majlisī (gest. 1699 n. Chr.) sagte: „Mūwaththaq wie Ṣaḥīḥ, und es weist auf die Maḥram-Stellung des Sklaven gegenüber seiner Besitzerin hin.“19
Und in al-Kāfī wird von Muʿāwiya Ibn ʿAmmār überliefert: „[…] Gewiss, die quraishītische und die hāshimītische Frau reitet und legt ihre Hand auf den Kopf des Schwarzen und ihre Arme um seinen Nacken.“ Da sagte Abū ʿAbdillāh (a): „Mein Sohn, liest du nicht den Qurʾān?“ Ich sagte: „Doch.“ Er sagte: „Lies diesen Vers: „Es besteht für sie keine Sünde weder hinsichtlich ihrer Väter, noch ihrer Söhne – bis er sagte – noch derjenigen, die ihre rechte Hand besitzt.“20“ Dann sagte er: „Mein Sohn, es ist kein Problem, dass der Sklave das Haar und das Bein [seiner Herrin] sieht.“21 Al-Majlisī sagte: „Ṣaḥīḥ.“22
Dies weist darauf hin, dass es dem Sklaven erlaubt ist, das Gesicht, die Hände, das Haar und das Bein zu sehen, jedoch nicht den restlichen Körper. Es ist möglich, dass daraus auch der Unterarm und der Hals verstanden werden, und viele ihrer Gelehrten haben dies gesagt.23
Daraus folgt, dass es den Rāfiḍa nicht erlaubt ist, die Handlung der Mutter der Gläubigen zu kritisieren; denn dies würde auch eine Kritik an der Sharīʿa darstellen, die sowohl bei uns als auch bei ihnen feststeht. Die Kritik an der Sharīʿa führt jedoch nach Auffassung beider Gruppen in den Unglauben (Kufr).
Und alles Lob gebührt Allah, dem Herrn der Welten.
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- As-Sunan al-Kubrā von an-Nasāʾī; Bd. 1, S. 113. ↩︎
- Ṣaḥīḥ wa Ḍaʿīf Sunan an-Nasāʾī von al-Albānī; Bd. 1, S. 244. ↩︎
- Mīzān al-Iʿtidāl von Adh-Dhahabī; Bd. 3, S. 175. ↩︎
- At-Tankīl bimā fī Taʾnīb al-Kawtharī mina l-Abāṭīl von al-Muʿallimī; Bd. 1, S. 255. ↩︎
- Silsilat al-Aḥādīth aḍ-Ḍaʿīfa wa l-Mawḍūʿa wa Atharuhā s-Sayyiʾ fī l-Umma von al-Albānī; Bd. 11, S. 282-283. ↩︎
- Taqrīb at-Tahdhīb von al-Ḥāfiẓ Ibn Ḥajar; S. 365. ↩︎
- Vgl.: „Der Begriff Maqbūl bei Ibn Ḥajar und seine Anwendung auf die Überlieferer der zweiten und dritten Generation in den vier Sunan-Werken“ von Muḥammad Rāghib Rāshid al-Jiṭān, Masterarbeit, 2010, (S. 277). Demnach ist die Überlieferungskette des Ḥadīth nicht authentisch. ↩︎
- Al-Ḥāfiẓ Ibn aṣ-Ṣalāḥ sagt: „Ihre Aussage: ‚dieser Ḥadīth hat eine authentische Überlieferungskette‘ oder ‚eine gute Überlieferungskette‘ ist niedriger als ihre Aussage: ‚dies ist ein authentischer Ḥadīth‘ oder ‚ein guter Ḥadīth‘; denn es kann sein, dass man sagt: ‚dieser Ḥadīth hat eine authentische Überlieferungskette‘, aber er ist dennoch nicht authentisch, weil er abweichend oder fehlerhaft ist.“ (Muqaddima fī ʿUlūm al-Ḥadīth von al-Ḥāfiẓ Ibn aṣ-Ṣalāḥ; S. 23.)
Daraus folgt, dass die Aussage al-Albānīs „Ṣaḥīḥ al-Isnād“ keine Authentifizierung des Ḥadīth selbst darstellt. ↩︎ - As-Sunan al-Kubrā von an-Nasāʾī; Bd. 1, S. 113. ↩︎
- Ein authentischer Ḥadīth, überliefert von Abū Dāwūd (Nr. 3926), al-Baihaqī in as-Sunan al-Kubrā (B. 10, S. 327), und ʿAbdurrazzāq in al-Muṣannaf (Bd. 8, S. 409). ↩︎
- Dhakhīrat al-ʿUqbā fī Sharḥ al-Mujtabā von Muḥammad ʿAlī al-Athyūbī; Bd. 35, S. 215. ↩︎
- Dhakhīrat al-ʿUqbā fī Sharḥ al-Mujtabā von Muḥammad ʿAlī al-Athyūbī; Bd. 2, S. 534. ↩︎
- Verzeichnet bei Abū Dāwūd (Nr. 4106), al-Baihaqī (Nr. 13929) und weitere. ↩︎
- Dhakhīrat al-ʿUqbā fī Sharḥ al-Mujtabā von Muḥammad ʿAlī al-Athyūbī; Bd. 2, S. 536. ↩︎
- Sharḥ az-Zarqānī ʿalā Mukhtaṣar Khalīl und Ḥāshiyat al-Bannānī; Bd. 3, S. 393. ↩︎
- Fatḥ al-Bārī von Ibn Ḥajar; Bd. 5, S. 195. ↩︎
- Al-Ḥadāʾiq an-Nāḍira von Yūsuf al-Baḥrānī; Bd. 23, S. 69. ↩︎
- Al-Kāfī von al-Kulainī; Bd. 5, S. 531. ↩︎
- Mirʾāt al-ʿUqūl von al-Majlisī; Bd. 20, S. 367. ↩︎
- Al-Aḥzāb (Die Gruppierungen) 33:55. ↩︎
- Al-Kāfī von al-Kulainī; Bd. 5, S. 531. ↩︎
- Mirʾāt al-ʿUqūl von al-Majlisī; Bd. 20, S. 368. ↩︎
- Mustanad ash-Shīʿa von an-Narāqī (Bd. 16, S. 53), Wasāʾil ash-Shīʿa von al-Ḥurr al-ʿĀmilī (Bd. 20, S. 223), Mustamsak al-ʿUrwa al-Wuthqā von Muḥsin al-Ḥakīm (Bd. 14, S. 43). ↩︎