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Eheschließung mit der Absicht der Scheidung vs. Mutʿa-Ehe
Das Scheinargument:
Diese Thematik wird von den Rāfiḍa häufig in Reaktion auf die Kritik der Ahlu s-Sunna an der Mutʿa-Ehe (Zeitehe) aufgegriffen. Sie stellen die Behauptung auf, dass es keinen Unterschied zwischen der Mutʿa-Ehe und der Ehe mit der Absicht zur Scheidung gebe – außer in der Namensgebung – und dass viele Gelehrte der Ahlu s-Sunna diese Form der Ehe erlaubt hätten, darunter der angesehene Gelehrte Ibn Bāz. Einige von ihnen behaupten sogar, dass die Eheschließung mit der versteckten Absicht der Scheidung noch verwerflicher sei als die Ehe auf Zeit (Mutʿa). Denn bei Mutʿa-Ehe weiß die Frau von Anfang an, dass die Ehe nach einer festgelegten Dauer endet, bei der Eheschließung mit der Absicht der Scheidung hingegen nicht.
Antwort auf das Scheinargument:
Erstens: Die Ehe ist im Islam eine gewaltige Verbindung, die auf klaren Regeln und Prinzipien basiert. Sie stellt nicht nur eine soziale und emotionale Bindung dar, sondern auch eine religiöse Verpflichtung mit bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen. In diesem Zusammenhang wurden im islamischen Recht die Säulen und Bedingungen der Ehe festgelegt, um ihre Gültigkeit und Rechtsmäßigkeit zu gewährleisten. Die folgenden Ausführungen erläutern diese grundlegenden Prinzipien basierend auf authentischen Quellen aus dem Qurʾān und der Sunna.
Säulen (Arkān) der Ehe: Die Säulen des Ehevertrags im Islam sind drei:
- Das Vorhandensein der beiden Ehepartner, die frei von Hindernissen sind, welche die Gültigkeit der Ehe beeinträchtigen, wie zum Beispiel enge Verwandtschaft durch Abstammung oder Stillbeziehung und Ähnliches, oder dass der Mann ein Ungläubiger ist, während die Frau Muslimin ist, und andere vergleichbare Fälle.
- Das Zustandekommen des Angebots (Ījāb), also die Äußerung durch den Vormund (Walī) oder dessen Stellvertreter, indem er zum Bräutigam sagt: „Ich verheirate dich mit Soundso“ oder eine ähnliche Formulierung.
- Das Zustandekommen der Annahme (Qabūl), also die Äußerung durch den Bräutigam oder dessen Stellvertreter, indem er sagt: „Ich akzeptiere“ oder eine ähnliche Formulierung.
Bedingungen (Shurūṭ) der Ehe: Die Bedingungen für die Gültigkeit der Ehe im Islam sind:
- Die eindeutige Bestimmung beider Ehepartner durch Hinweis, Nennung des Namens, Beschreibung oder Ähnliches.
- Die gegenseitige Zustimmung beider Ehepartner, entsprechend der Aussage des Propheten ﷺ: „Eine verwitwete oder geschiedene Frau (Ayyim) darf nicht verheiratet werden, bis sie um ihre Zustimmung gebeten wird, und eine Jungfrau darf nicht verheiratet werden, bis um ihre Erlaubnis gebeten wird.“ Sie fragten: „O Gesandter Allahs, wie sieht ihre Erlaubnis aus?“ Er sagte: „Dass sie schweigt.“1
- Der Ehevertrag muss vom Vormund (Walī) der Frau geschlossen werden, da Allah die Vormunde mit der Eheschließung angesprochen hat: „Und verheiratet die Unverheirateten unter euch […].“2 Und gemäß der Aussage des Propheten ﷺ: „Welche Frau auch immer ohne die Erlaubnis ihres Vormunds heiratet, ihre Ehe ist ungültig, ihre Ehe ist ungültig, ihre Ehe ist ungültig.“3
- Die Anwesenheit von zwei Zeugen beim Ehevertrag, entsprechend der Aussage des Propheten ﷺ: „Es gibt keine Ehe ohne einen Vormund und zwei Zeugen.“4
Darüber hinaus wird die öffentliche Bekanntmachung der Ehe betont, gemäß der Aussage des Propheten ﷺ: „Macht die Ehe bekannt.“5
Zweitens: Die Ehe mit der verborgenen Absicht zur Scheidung erfüllt alle zuvor erwähnten islamischen Bedingungen einer gültigen Ehe und stellt einen rechtmäßigen Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau dar. Alle wesentlichen Voraussetzungen der Ehe, wie Einverständnis der Ehepartner, Mahr, Zeugen und der Ehevertrag, werden dabei eingehalten. Die Absicht des Menschen ist eine innere Angelegenheit des Herzens, die in diesem Fall allein beim Ehemann liegt, ohne dass die Ehefrau oder ihre Familie davon wissen.
Im Gegensatz dazu wird von den Gelehrten der Ahlu s-Sunna eine andere Form der Ehe, die Mutʿa-Ehe (befristete Ehe, al-Munqaṭiʿ), als verboten betrachtet. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass bei der Mutʿa-Ehe eine beidseitige Vereinbarung über eine feste Dauer getroffen wird, sodass die Ehe nach Ablauf dieser Zeit automatisch endet.
Wenn ein Mann jedoch mit der verborgenen Absicht zur Scheidung eine Ehe eingeht, ohne dies als Bedingung im Ehevertrag festzulegen, dann bleibt die Ehe nach islamischem Recht gültig, auch wenn sein Verhalten moralisch fragwürdig ist. Sollte er die Frau und ihre Familie in diesem Punkt bewusst täuschen, begeht er eine Sünde. Dennoch bleibt die Ehe selbst nach den meisten Gelehrten rechtlich bindend.
Drittens: Die theologische Einordnung der Ehe mit der Absicht zur Scheidung.
Die Gelehrten sahen sich mit der Frage konfrontiert, ob eine Ehe gültig bleibt, wenn der Mann sie mit der versteckten Absicht zur späteren Scheidung eingeht. Sie mussten auf diese theologische Problematik reagieren, um Klarheit zu schaffen, jedoch nicht, um die Verbreitung einer solchen Praxis zu legitimieren.
Würde man die Ehe als ungültig erklären, so hätte das schwerwiegende Konsequenzen: Beide Ehepartner würden sich in einer verbotenen Beziehung befinden und Zinā (Unzucht) begehen, während ihre Kinder als unehelich betrachtet würden. Dies wäre jedoch eine ungerechte Konsequenz gegenüber der Frau, die mit einer reinen Absicht in die Ehe eingetreten ist, und auch gegenüber den Kindern, die ohne eigenes Verschulden in diese Situation geraten würden.
Darüber hinaus hätte dies weitere rechtliche Auswirkungen: Sollte der Mann während dieser ungültigen Ehe sterben, hätte die Frau kein Anrecht auf ein Erbe, ebenso wenig wie er im umgekehrten Fall von ihr erben dürfte. Auch weitere eheliche Rechte und Pflichten wären in diesem Fall hinfällig.
Daher ergibt sich aus theologischer Sicht die logische Schlussfolgerung, dass die Ehe gültig bleibt, während der Mann jedoch eine Sünde begeht, wenn er weiterhin an seiner versteckten Absicht zur Scheidung festhält.
Eine weitere Herausforderung für die Gelehrten war die Situation eines Mannes, der beispielsweise in einem fremden Land arbeitet oder studiert und beabsichtigt, später in seine Heimat zurückzukehren. Falls er dort keine Frau findet, die ihn heiratet und bereit ist, mit ihm in seine Heimat zu ziehen, stellt sich die Frage, ob es ihm erlaubt wäre, eine Ehe mit der verborgenen Absicht der Scheidung einzugehen – für den Fall, dass sich die Frau später gegen eine Auswanderung entscheidet.
Besonders problematisch ist diese Situation, wenn der Mann sich starken Versuchungen ausgesetzt sieht und befürchtet, in Zinā (Unzucht) zu verfallen. Darf er in einem solchen Fall eine Ehe mit der Absicht zur Scheidung eingehen, um sich vor einer größeren Sünde zu schützen? Ist eine solche Ehe aus Notwendigkeit oder aus Furcht vor Versuchung erlaubt, auch wenn sie mit Sünde behaftet ist?
Letztlich stellt sich die zentrale theologische Frage: Welche Sünde wiegt schwerer vor Allah – Zinā (Unzucht) oder eine Ehe mit der Absicht zur Scheidung?
Viertens: Ein weiterer entscheidender Punkt ist, dass nicht garantiert ist, dass der Mann seine ursprüngliche Absicht zur Scheidung tatsächlich umsetzt. Es kann vorkommen, dass er nach der Heirat eine tiefe Zuneigung zu seiner Ehefrau entwickelt und seine frühere Absicht bedeutungslos wird. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass die Frau sich im Laufe der Ehe mit dem Gedanken anfreundet, mit ihm in seine Heimat zu ziehen.
Dies unterscheidet die Ehe mit der Absicht zur Scheidung grundlegend von der Mutʿa-Ehe (Zeitehe), bei der die Scheidung automatisch in Kraft tritt, sobald die im Vertrag festgelegte Dauer abgelaufen ist – unabhängig davon, ob die Ehepartner weiterhin zusammenbleiben möchten oder nicht. Während in der Mutʿa-Ehe das Ende der Ehe vertraglich festgelegt ist, bleibt die Ehe mit der Absicht zur Scheidung offen, da der Mann nicht an eine zwingende Beendigung der Ehe gebunden ist und sich seine Haltung im Laufe der Zeit ändern kann.
Fünftens: Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen der Ehe mit der verborgenen Absicht zur Scheidung und der Mutʿa-Ehe besteht darin, dass der Frau in einer regulären Ehe alle ihre islamischen Rechte zustehen, während diese ihr in einer Mutʿa-Ehe verwehrt bleiben.
In einer gültigen Ehe steht der Frau Unterhalt (Nafaqa) zu, das heißt, der Ehemann ist verpflichtet, für ihre finanzielle Versorgung zu sorgen. Dies umfasst nicht nur Nahrung und Kleidung, sondern auch ein angemessenes Wohnrecht, das der Mann ihr entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten bereitstellen muss.
Darüber hinaus hat die Ehefrau das Recht auf eine gute und respektvolle Behandlung, wie es der Qurʾān gebietet: „Und geht in rechtlicher Weise mit ihnen um.“6 Sollte der Mann mehrere Frauen haben, ist er verpflichtet, zwischen ihnen Gerechtigkeit walten zu lassen und sie in Bezug auf Unterhalt und Fürsorge gleich zu behandeln. Auch ist es ihm untersagt, ihr Schaden oder Leid zuzufügen.
Im Gegensatz dazu werden der Frau in einer Mutʿa-Ehe viele dieser grundlegenden Rechte nicht gewährt. Da die Ehe von Anfang an auf eine bestimmte Dauer befristet ist, entfällt der Anspruch auf finanzielle Absicherung, da der Mann nicht verpflichtet ist, für den Unterhalt der Frau zu sorgen. Ebenso hat sie kein gesichertes Wohnrecht, da keine dauerhafte gemeinsame Lebensführung vorgesehen ist. Auch das eheliche Treue- und Fürsorgeprinzip wird in einer Mutʿa-Ehe ausgehöhlt, da diese von vornherein als temporäre Verbindung definiert ist.
Ein weiterer entscheidender Punkt ist das Erbrecht. In einer regulären Ehe, selbst wenn der Mann die Absicht zur späteren Scheidung hatte, gilt die Frau dennoch als rechtmäßige Ehefrau mit vollen Erbrechten. Sollte der Mann während der Ehe sterben, erbt sie von ihm, ebenso wie die gemeinsamen Kinder, die ebenfalls als rechtmäßige Erben anerkannt werden.
Im Gegensatz dazu bestehen in einer Mutʿa-Ehe keine Erbrechte zwischen den Ehepartnern. Sobald die vereinbarte Zeit abgelaufen ist, endet die Ehe automatisch, und selbst wenn der Mann während der Ehe verstirbt, hat die Frau keinerlei Anspruch auf sein Erbe.
Ebenso haben Kinder aus einer Mutʿa-Ehe keinerlei Ansprüche gegenüber ihrem Vater – weder finanzielle noch andere Rechte. Da die Ehe automatisch endet, sobald die vereinbarte Zeit abgelaufen ist, trägt der Mann keine rechtliche Verantwortung für seine Kinder, weder in Bezug auf Unterhalt noch auf Erziehung oder Erbrecht. Für den Mann ist die Mutʿa-Ehe lediglich eine Genuss-Ehe ohne jegliche Konsequenzen, während die Frau und die daraus hervorgehenden Kinder oft schutzlos zurückgelassen werden.
Im Gegensatz dazu genießen Kinder aus einer regulären Ehe, selbst wenn der Vater die verborgene Absicht zur Scheidung hatte, alle islamischen und rechtlichen Rechte. Sie haben Anspruch auf Unterhalt, Fürsorge und Erbe, und der Vater bleibt für sie verantwortlich – selbst im Falle einer späteren Scheidung. Auch nach einer Trennung ist er verpflichtet, für ihre finanzielle Versorgung aufzukommen und seine Vaterrolle auszuüben, wie es im islamischen Recht vorgesehen ist. Somit unterscheidet sich eine reguläre Ehe, in der der Mann die Absicht zur Scheidung hatte, grundlegend von der Mutʿa-Ehe, in der die Kinder keinerlei Absicherung genießen.
Daher zeigt sich, dass die Ehe mit der Absicht zur Scheidung sich nicht nur in ihrer rechtlichen Form, sondern auch in den Rechten der Ehefrau und ihrer Kinder grundlegend von der Mutʿa-Ehe unterscheidet. Während die Frau in einer regulären Ehe – selbst wenn der Mann insgeheim eine spätere Trennung beabsichtigt – ihre vollständigen islamischen Eheansprüche geltend machen kann, wird ihr dies in einer Mutʿa-Ehe verwehrt. Ebenso genießen die Kinder aus einer regulären Ehe alle rechtlichen und finanziellen Ansprüche gegenüber ihrem Vater, einschließlich Unterhalt, Erbrecht und Fürsorge. In der Mutʿa-Ehe hingegen haben die Kinder keinerlei Ansprüche, da der Vater nicht verpflichtet ist, für sie zu sorgen, was sie oft schutzlos zurücklässt.
Sechstens: Sheikh Ibn Bāz (gest. 1999 n. Chr.) wurde gefragt: „Ich habe eine Fatwā von Ihnen auf einem Tonband gehört, in der Sie es erlauben, in einem fremden Land zu heiraten, während der Mann insgeheim die Absicht hat, sich nach einer bestimmten Zeit, etwa nach Abschluss seiner Ausbildung oder seines beruflichen Aufenthalts, von seiner Frau zu trennen. Worin besteht der Unterschied zwischen einer solchen Ehe und der Mutʿa-Ehe? Und was geschieht, wenn seine Frau in dieser Zeit ein Kind zur Welt bringt? Soll er das Kind mit seiner geschiedenen Mutter im Ausland zurücklassen? Ich bitte um eine Klarstellung.“
Er antworte: „Ja, es wurde tatsächlich eine Fatwā von der Ständigen Fatwā-Kommission, deren Vorsitzender ich bin, herausgegeben, die besagt, dass eine Ehe mit der Absicht zur Scheidung zulässig ist, solange diese Absicht nur zwischen dem Diener und Allah bleibt. Wenn also jemand in einem fremden Land heiratet, während er im Herzen die Absicht trägt, sich nach Abschluss seines Studiums oder seiner beruflichen Tätigkeit scheiden zu lassen, dann ist dies laut der Mehrheit der Gelehrten erlaubt. Diese Absicht bleibt zwischen ihm und Allah, ohne dass sie eine ausdrückliche Bedingung im Ehevertrag darstellt. Der wesentliche Unterschied zur Mutʿa-Ehe besteht darin, dass bei einer Mutʿa-Ehe eine festgelegte Dauer im Vertrag vereinbart wird, sei es ein Monat, zwei Monate, ein Jahr oder zwei Jahre. Sobald die vereinbarte Zeit abgelaufen ist, endet die Ehe automatisch. Dies ist die ungültige Mutʿa-Ehe. Hingegen heiratet der Mann in der Ehe mit der Absicht zur Scheidung gemäß den Regeln der islamischen Ehe. Die Absicht zur späteren Trennung bleibt allein in seinem Herzen, und es ist nicht zwingend, dass er diese Absicht tatsächlich umsetzt. Diese Absicht kann sich mit der Zeit ändern, sie ist nicht bindend und stellt keine vertragliche Bedingung dar. Vielmehr bleibt sie zwischen ihm und Allah, und dies beeinträchtigt die Gültigkeit der Ehe nicht. Zudem gehört diese Form der Ehe zu den Mitteln, um sich vor Zinā (Unzucht) und Sittenlosigkeit zu schützen. Dies ist die Meinung der Mehrheit der Gelehrten, wie sie auch von Ibn Qudāma – möge Allah ihm barmherzig sein – in seinem Werk al-Mughnī überliefert wurde.“7
Siebtens: Auch unter den schiitischen Großgelehrten gibt es solche, die diese Ehe als gültig anerkennen, unabhängig davon, ob der Mann die Absicht hat, sich später von seiner Frau zu trennen oder nicht. Einer der prominentesten schiitischen Gelehrten, as-Sistānī, betrachtet diese Form der Ehe als eine reguläre, dauerhafte Ehe, die nicht durch die verborgene Absicht des Mannes ungültig wird.
As-Sistānī wurde gefragt: „Wenn eine Ehe mit der Formel einer dauerhaften Ehe geschlossen wird (also keine Mutʿa-Ehe), aber der Mann in Wahrheit die Absicht hat, die Frau nach einer bestimmten Zeit (sei es ein festgelegter oder ein unbestimmter Zeitraum) zu verlassen und zu scheiden, während die Frau annimmt, dass die Ehe dauerhaft ist: Ist diese Ehe gültig oder ungültig, wenn man von dieser Absicht von Anfang an ausgeht? Stellt dies eine Ungerechtigkeit gegenüber der Frau dar, da sie nichts von der Absicht des Mannes weiß, sie nach einer bestimmten Zeit zu verlassen?“
As-Sistānī antwortete: „Die genannte Ehe ist gültig und dauerhaft, und die Absicht des Mannes hat darauf keinen Einfluss. Dies stellt keine Ungerechtigkeit dar, und eine Missbilligung (Karāha) tritt erst dann ein, wenn die Scheidung ohne berechtigten Grund erfolgt.“8
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- Verzeichnet bei al-Bukhārī (Nr. 4741). ↩︎
- An-Nūr (Das Licht) 24:32. ↩︎
- Verzeichnet bei at-Tirmidhī (Nr. 1021). ↩︎
- Verzeichnet bei aṭ-Ṭabarānī und in Ṣaḥīḥ al-Jāmiʿ (Nr. 7558). ↩︎
- Verzeichnet bei Aḥmad und als gut eingestuft in Ṣaḥīḥ al-Jāmiʿ (Nr. 1072). ↩︎
- An-Nisāʾ (Die Frauen) 4:19. ↩︎
- https://binbaz.org.sa/fatwas/154/النكاح-بنية-الطلاق ↩︎
- http://www.alseraj.net/ar/fikh/2/?LOG9qmbc1D1075094340&91&120&4 (Frage-Nr.: 97) ↩︎