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Die Aussage der Mutter der Gläubigen ʿĀʾisha über das Stillen des Großen

Das Scheinargument:

Die Shīʿa behaupten, dass ʿĀʾisha, Allahs Wohlgefallen auf ihr, die Erlaubnis zum Stillen des Großen (al-Kabīr) erteilt habe, entgegen der Ansicht aller Gelehrten des Islams, und dass sie dazu einen Ḥadīth überliefert habe, den sie alleine berichtet habe.

Antwort auf das Scheinargument:

Die Überlieferung aus dem Muwaṭṭaʾ von Mālik, die das Thema ausführlich behandelt:

Mālik überlieferte: Yaḥyā berichtete mir von Mālik, von Ibn Shihāb, dass er über das Stillen eines Erwachsenen befragt wurde. Er sagte: „ʿUrwa Ibn az-Zubair berichtete mir, dass Abū Ḥudhaifa Ibn ʿUtba Ibn Rabīʿa – einer der Gefährten des Gesandten Allahs ﷺ, der an der Schlacht von Badr teilgenommen hatte – Sālim, den sogenannten Mawlā (Freigelassenen) von Abū Ḥudhaifa, adoptiert hatte, so wie der Gesandte Allahs ﷺ Zaid Ibn Ḥāritha adoptiert hatte. Abū Ḥudhaifa verheiratete Sālim mit seiner Nichte Fāṭima Bint al-Walīd Ibn ʿUtba Ibn Rabīʿa, die zu jener Zeit zu den ersten Auswanderinnen gehörte und eine der angesehensten unverheirateten Frauen von Quraish war. Als Allah in Seinem Buch bezüglich Zaid Ibn Ḥāritha offenbarte: „Nennt sie (die Adoptivsöhne) nach ihren [leiblichen] Vätern; das ist gerechter vor Allah. Wenn ihr ihre Väter nicht kennt, dann sind sie eure Brüder in der Religion und eure Schützlinge.“1 wurden alle, die adoptiert worden waren, ihren leiblichen Vätern zugeordnet. Falls ihr Vater unbekannt war, wurden sie als Mawālī betrachtet. Daraufhin kam Sahla Bint Suhail, die Ehefrau von Abū Ḥudhaifa, aus dem Stamm Banū ʿĀmir Ibn Luʾayy, zum Gesandten Allahs ﷺ und sagte: ‚O Gesandter Allahs, wir betrachteten Sālim als unseren Sohn, und er betrat unser Haus, während ich ohne Schleier war. Doch wir haben nur ein einziges Zimmer. Was sagst du dazu?‘ Der Gesandte Allahs ﷺ sagte zu ihr: ‚Gib ihm fünf Stillmahlzeiten, so wird er durch deine Milch für dich verboten (Maḥram).‘ Sahla betrachtete ihn daraufhin als ihren Sohn durch das Stillen. ʿĀʾisha, Umm al-Muʾminīn, nahm dies als Grundlage für diejenigen Männer, die sie gerne bei sich eintreten lassen wollte. Sie wies ihre Schwester Umm Kulthūm Bint Abī Bakr aṣ-Ṣiddīq sowie die Töchter ihres Bruders an, diejenigen zu stillen, die sie gerne bei sich eintreten lassen wollte. Die anderen Ehefrauen des Propheten ﷺ jedoch weigerten sich, jemanden durch solch ein Stillen eintreten zu lassen. Sie sagten: ‚Nein, bei Allah! Wir sehen das, was der Gesandte Allahs ﷺ Sahla Bint Suhail erlaubt hat, nur als eine Sondergenehmigung für das Stillen von Sālim allein. Nein, bei Allah! Niemand darf zu uns mit dieser Art von Stillen eintreten.‘ So war die Haltung der Ehefrauen des Propheten ﷺ hinsichtlich des Stillens eines Erwachsenen.“2

Erstens: Die Überlieferung über das Stillen des Großen gehört zu den authentischsten Überlieferungen. Sie ist sowohl bei al-Bukhārī als auch bei Muslim überliefert und findet sich zudem im Muwaṭṭaʾ von Mālik, sowie in den Sunan-Werken von Abū Dāwūd, Ibn Māja und an-Nasāʾī und weiteren Sammlungen.

Diese Überlieferung widerspricht in keiner Weise dem Buch Allahs in Bezug auf das Senken des Blicks gegenüber Nicht-Maḥram-Frauen, da das Stillen nicht zwingend das direkte Saugen an der Brust bedeutet.

Ibn Saʿd überlieferte mit seiner Überlieferungskette von Muḥammad Ibn ʿAbdullāh Ibn Akhī az-Zuhrī von seinem Vater: „Es wurde Milch in ein Gefäß oder einen Becher abgepumpt, etwa in der Menge einer Stillmahlzeit, und Sālim trank sie fünf Tage lang.“3

Das Wort ar-Riḍāʿ (Stillen) in der arabischen Sprache bezieht sich allgemein auf das bloße Trinken von Milch: Der bekannte Sprachwissenschaftler al-Farāhīdī (gest. 789 n. Chr.) sagte: „Seine Mutter stillte ihn (Arḍaʿathu), das bedeutet: Sie gab ihm zu trinken.“4 Der Linguist Ibn Sīda sagte: „Ein Säugling wurde gestillt (Raḍiʿa), das bedeutet: Er trank Milch.“5

Die Muslime sind sich darüber einig, dass das Stillen bereits durch das Abpumpen und Trinken von Milch zur Maḥram-Beziehung führt. Ibn ʿAbdul-Barr sagte: „Die Gelehrten sind sich darüber einig, dass das Trinken von Frauenmilch durch einen Jungen zur Maḥram-Beziehung führt, selbst wenn er nicht direkt von ihrer Brust gesogen hat.“6

Ash-Shāfiʿī (gest. 820 n. Chr.) sagte: „Wenn eine Frau nicht fünf vollständige Stillmahlzeiten gegeben hat, sondern viel Milch abgepumpt wurde und dieses Milchvolumen in zwei oder drei Mahlzeiten an ein Kind verabreicht wurde, sodass insgesamt fünf erreicht wurden, dann entsteht dadurch keine Stillverwandtschaft. Denn es handelt sich um eine einzige Milchquelle und zählt nur als eine einzige Stillmahlzeit. Dies unterscheidet sich von der Milch, die in der Brust kontinuierlich nachproduziert wird – wenn eine Portion entnommen wird, entsteht eine neue. Daher muss das Stillen in fünf separaten Mahlzeiten erfolgen. Ar-Rabīʿ sagte: ‚Nach einer anderen Meinung gilt: Wenn Milch abgepumpt und in mehreren getrennten Mahlzeiten an ein Kind verfüttert wurde, dann zählt jede einzelne Verabreichung als eigenständige Stillmahlzeit, solange zwischen den Mahlzeiten eine deutliche Unterbrechung liegt.‘“7

Aṣ-Ṣanʿānī (gest. 1768 n. Chr.) sagte: „Der Begriff ‚Stillen‘ (ar-Raḍāʿ) ist nicht nur auf das direkte Saugen an der Brust beschränkt. Denn die Araber nennen ein Kind ‚säugend‘ (Raḍiʿ), selbst wenn es die Milch einer Ziege oder Kuh trinkt. Ebenso hängt die Bezeichnung ‚Stillen‘ nicht davon ab, dass das Kind aktiv an der Brust saugt, denn wenn es im Schlaf saugt, wird dies ebenfalls als Stillen bezeichnet.“8

Daraus ergibt sich, dass das Stillen von Sālim nicht im Widerspruch zum Buch Allahs steht, da es nicht erfordert, dass ein Fremder den Körper einer Frau sieht oder berührt.

Zudem war Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha, Allahs Wohlgefallen auf ihr, nicht die einzige Überlieferin dieses Ḥadīth. Vielmehr wurde er auch bei Muslim mit einer Überlieferungskette von Umm Salama berichtet:

„Von Ibn Shihāb wird berichtet, dass er sagte: „Abū ʿUbaida Ibn ʿAbdillāh Ibn Zamʿa berichtete mir, dass seine Mutter, Zainab Bint Abī Salama, ihm berichtete, dass ihre Mutter, Umm Salama, die Ehefrau des Propheten ﷺ, sagte: ‚Die anderen Ehefrauen des Propheten ﷺ verweigerten es, jemandem durch dieses Stillen den Zutritt zu gewähren, und sie sagten zu ʿĀʾisha: Bei Allah, wir sehen dies nur als eine Erlaubnis, die der Gesandte Allahs ﷺ einzig für Sālim gemacht hat. Niemand wird durch dieses Stillen Zutritt zu uns erhalten, noch werden wir es als gültig erachten.‘“9

Diese Überlieferung von Umm Salama bestätigt die Überlieferung von Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha. Die Ehefrauen des Propheten ﷺ akzeptierten den Ḥadīth über das Stillen von Sālim. Doch sie berichteten es nicht weiter, aus einem Grund, der sich aus der Deutung der Worte von Umm Salama ergibt: „Und sie sagten zu ʿĀʾisha: Bei Allah, wir sehen dies nur als eine Erlaubnis, die der Gesandte Allahs ﷺ einzig für Sālim gemacht hat.“

Dies zeigt, dass sie an die Richtigkeit der Überlieferung von Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha über den Vorfall mit Sālim glaubten, jedoch der Ansicht waren, dass es sich um eine besondere, einmalige Begebenheit handelte. Dies belegt zudem, dass die Überlieferung über Sālim von den Ehefrauen des Propheten ﷺ mehrfach überliefert wurde (Mutawātir).

Die Mehrheit der Muslime ist der Ansicht, dass dies eine spezielle Regelung für Sālim war und dass durch das Stillen des Großen keine Verwandtschaft im Sinne des islamischen Rechts entsteht. Dies ist die einhellige Meinung der vier Rechtsschulen.10

Dies ist auch die Ansicht der Mehrheit der Tābiʿīn und der Rechtsgelehrten der islamischen Zentren:

Ibn ʿAbdul-Barr (gest. 1071 n. Chr.) sagte: „Zu denen, die sagen, dass das Stillen des Großen keine rechtliche Wirkung hat, gehören: ʿUmar Ibn al-Khaṭṭāb, ʿAlī Ibn Abī Ṭālib, ʿAbdullāh Ibn Massʿūd, Ibn ʿUmar, Abū Huraira, Ibn ʿAbbās sowie alle Mütter der Gläubigen außer ʿĀʾisha. Ebenso die Mehrheit der Tābiʿīn und die Gelehrten der islamischen Zentren, darunter: al-Laith, Mālik, Ibn Abī Dhiʾb, Ibn Abī Lailā, Abū Ḥanīfa und seine Schüler, ash-Shāfiʿī, Aḥmad, Isḥāq, Abū Thawr, Abū ʿUbaid und aṭ-Ṭabarī.“11

Ibn al-Qayyim (gest. 1350 n. Chr.) sagte: „Ash-Shāfiʿī, Aḥmad, Abū Yūsuf und Muḥammad (al-Ḥanafī) sagten, dass (die rechtliche Wirkung) nur innerhalb der ersten zwei Jahre des Kindesalters eintritt, während das Stillen danach keine Rechtsfolge hat. Dies wurde von ʿUmar, Ibn Massʿūd, Abū Huraira, Ibn ʿAbbās und Ibn ʿUmar authentisch überliefert. Ebenso wird es von Saʿīd Ibn al-Musayyib, ash-Shaʿbī und Ibn Shubruma überliefert und ist die Ansicht von Sufyān, Isḥāq, Abū ʿUbaid, Ibn Ḥazm, Ibn al-Mundhir, Dāwūd und der Mehrheit seiner Anhänger.“12

Und es wurde berichtet, dass darüber Einigkeit besteht: Ibn al-ʿArabī (gest. 1240 n. Chr.) sagte: „Die Gelehrten sind sich darüber einig, dass das Stillen des Großen keine Verwandtschaft im Sinne des islamischen Rechts begründet.“13

Jedoch gibt es zu diesem Thema abweichende Meinungen. Al-Jaṣṣāṣ (gest. 981 n. Chr.) sagte: „Bezüglich des Stillens des Großen wird von ʿĀʾisha und Abū Mūsā überliefert, dass es eine verwandtschaftliche Beziehung begründet. Diese Ansicht vertritt auch al-Laith Ibn Saʿd.“14

Ibn al-Qayyim sagte: „Es wird von ʿAlī, ʿUrwa Ibn az-Zubair und ʿAṭāʾ Ibn Abī Rabāḥ überliefert, und es ist auch die Meinung von al-Laith Ibn Saʿd und Abū Muḥammad Ibn Ḥazm, dass das Stillen des Großen – selbst wenn er ein Greis wäre – ebenso eine verwandtschaftliche Beziehung begründet wie das Stillen eines Kleinkindes. Es gibt keinen Unterschied zwischen beiden. Dies sind die verschiedenen Meinungen zu dieser Angelegenheit.“15

Ibn Ḥazm (gest. 1064 n. Chr.) sagte: „Das Stillen des Großen begründet eine verwandtschaftliche Beziehung, selbst wenn er ein Greis wäre, genauso wie das Stillen eines Kleinkindes. Es gibt keinen Unterschied.“16

Ibn Taimiyya sagte: „Wenn der Große von seiner Ehefrau oder einer anderen Frau gestillt wird, begründet dies nach Ansicht der vier Imame und der Mehrheit der Gelehrten keine verwandtschaftliche Beziehung durch das Stillen, wie dies durch den Qurʾān und die Sunna belegt ist. Der Ḥadīth von ʿĀʾisha über die Geschichte von Sālim, dem Mawlā von Abū Ḥudhaifa, wird von ihnen als Ausnahme betrachtet, da sie ihn vor dem Verbot der Adoption als Sohn angenommen hatten.“17

Und die Weisheit hinter der Erlaubnis des Propheten ﷺ für Sālim liegt darin, dass diese Zeit eine Phase der Gesetzgebung war. Der Islam führte die Vorschriften des Ḥijāb ein und verbot die Adoption. Trotz der darin liegenden Vorteile brachte dies für eine muslimische Familie in der Anfangszeit der Gesetzgebung große Herausforderungen mit sich. Daher war es aus der Barmherzigkeit Allahs gegenüber dieser Familie, dass er ihnen das Stillen des Großen in der zuvor erwähnten Weise in der Geschichte von Sālim erlaubte, um diese spezifische Situation zu lösen – eine Situation, die sich nicht wiederholen würde, da die Adoption nun verboten war. Wer nach diesem Verbot dennoch ein Kind adoptierte, verstieß gegen eine feststehende Vorschrift der Sharīʿa und hatte daher keinen Anspruch auf Erleichterung.

Und selbst wenn eine ähnliche Situation eintreten sollte, woher sollten wir das Wunder nehmen, von dem der Prophet ﷺ in dem Ḥadīth sprach: „Und es wird das, was in der Seele von Abū Ḥudhaifa ist, verschwinden.“ Daraufhin kehrte sie zurück und sagte: „Ich habe ihn nun gestillt, und das, was in der Seele von Abū Ḥudhaifa war, ist verschwunden.“18 Es wurde überliefert, dass sie ihre Milch in eine Schale ausgedrückt hat und er sie dann getrunken hat – und sie tat dies fünfmal.19

Es war, als hätte sie sich nicht vorstellen können, dass allein durch das Trinken der Milch durch Sālim das Unbehagen von Abū Ḥudhaifa vergehen würde. Deshalb kehrte sie zum Propheten ﷺ zurück, um ihn über dieses Wunder zu informieren. All dies bestätigt, dass diese Erlaubnis ausschließlich für Sālim, den Mawlā von Abū Ḥudhaifa, galt.

Selbst wenn wir sagen würden, dass in einer identischen Situation wie der von Sālim das Stillen zur Herstellung der Maḥram-Beziehung zulässig wäre, so wäre dies nicht fernliegend nach analoger Betrachtung. Beispielsweise könnte ein Mann mit seiner Familie zum Islam übertreten, und unter ihnen wäre ein junger Mann, den sie vor ihrem Islam adoptiert hatten. Wenn man in einem solchen Fall das Stillen zur Herstellung der Maḥram-Beziehung als zulässig ansehen würde, wäre dies keine fernliegende Meinung und könnte als eine Einschränkung der allgemeinen Regel betrachtet werden, wonach das Stillen nur innerhalb der ersten zwei Jahre eine Maḥram-Beziehung begründet.

Jedoch wäre es vorzuziehen, dies nicht zu sagen und die Geschichte von Sālim als eine Einzelfallregelung zu betrachten, die nicht auf andere Fälle übertragbar ist – wie wir in dem nächsten Punkt näher erläutern werden.

Zweitens: Die korrekte Ansicht über die Auffassung von Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha, Allahs Wohlgefallen auf ihr, ist, dass sie keine Rechtsauskunft zur Erlaubnis des Stillens eines Erwachsenen gegeben hat. Dies ist mit keiner authentischen Überlieferung über sie belegt.

Eine Ansicht, die einem Gelehrten zugeschrieben wird, muss sich auf eine ausdrücklich von ihm bestätigte Aussage stützen. Manchmal schreiben einige Gelehrte eine Meinung einem anderen Gelehrten zu, ohne die Authentizität dieser Aussage zu überprüfen, sei es aus Gründen der bloßen Überlieferung einer Ansicht, ohne sie auf ihre Richtigkeit zu untersuchen, oder weil sie annahmen, dass sie authentisch sei, sich dies jedoch später als falsch herausstellte – und aus anderen derartigen Gründen.

So sagte Ibn al-Qayyim: „Es wird von ʿAlī, ʿUrwa Ibn az-Zubair und ʿAṭāʾ Ibn Abī Rabāḥ überliefert, und es ist auch die Meinung von al-Laith Ibn Saʿd und Abū Muḥammad Ibn Ḥazm, dass das Stillen des Großen – selbst wenn er ein Greis wäre – ebenso eine verwandtschaftliche Beziehung begründet wie das Stillen eines Kleinkindes.“20

Wenn man jedoch die Aussage von ʿAlī, Allahs Wohlgefallen auf ihm, zu diesem Thema genau untersucht, stellt sich heraus, dass er dies nicht als Rechtsurteil vertreten hat.

Ebenso verhält es sich mit Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha, Allahs Wohlgefallen auf ihr. Wenn man ihre Aussage genau untersucht, stellt man fest, dass sie niemals eine Rechtsauskunft zur Erlaubnis des Stillens des Großen gegeben hat. Hier sind die eindeutigen Beweise dafür:

Erster Beweis: Überliefert von ʿAbdurrazzāq: Ibn Juraij berichtete: „Ich hörte Nāfiʿ erzählen, dass Sālim Ibn ʿAbdillāh ihm berichtete, dass ʿĀʾisha, die Ehefrau des Propheten ﷺ, ihn zu ihrer Schwester Umm Kulthūm Bint Abī Bakr sandte, damit sie ihn zehnmal stillt, damit er, wenn er groß wird, bei ihr eintreten könne. Sie stillte ihn jedoch nur dreimal, dann wurde sie krank, sodass Sālim nicht mehr bei ihr eintrat.“21

Die Überlieferung aus dem Muwaṭṭaʾ von Mālik stellt zudem klar, dass Sālim noch im Kindesalter war.

Im Muwaṭṭaʾ von Mālik wird von Nāfiʿ überliefert: „Sālim Ibn ʿAbdillāh berichtete ihm, dass Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha ihn schickte, als er noch ein Säugling war, zu ihrer Schwester Umm Kulthūm Bint Abī Bakr und sagte: ‚Stille ihn zehnmal, damit er bei mir eintreten kann.‘ Sālim sagte: ‚Umm Kulthūm stillte mich dreimal, dann wurde sie krank und stillte mich nicht mehr als dreimal. So konnte ich nicht bei ʿĀʾisha eintreten, weil Umm Kulthūm die zehn Stillmahlzeiten nicht vervollständigte.‘“22

Die Überlieferungsketten von ʿAbdurrazzāq und Mālik sind beide authentisch.

Schlussfolgerung: Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha, Allahs Wohlgefallen auf ihr, sandte Sālim als kleines Kind im Stillalter zu ihrer Schwester Umm Kulthūm, damit sie ihn stillt, sodass er, wenn er heranwächst, leichter Wissen von ihr erlangen kann. Da Umm Kulthūm jedoch krank wurde und das Stillen nicht vollenden konnte, durfte Sālim nicht bei ʿĀʾisha eintreten.

Wenn ʿĀʾisha, Allahs Wohlgefallen auf ihr, tatsächlich die Erlaubnis zum Stillen des Großen vertreten hätte, warum ordnete sie dann nicht an, dass Sālim auch als Erwachsener gestillt wird, um bei ihr eintreten zu dürfen?

Dies ist einer der stärksten Beweise dafür, dass die Ansicht von Umm al-Muʾminīn darin bestand, dass das Stillen des Großen nicht zulässig ist.

Zweiter Beweis: In den Ṣaḥīḥ-Werken von al-Bukhārī und Muslim ist ein Bericht von Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha, Allahs Wohlgefallen auf ihr, überliefert, in dem der Prophet ﷺ sagte: „Schaut, wer eure Brüder sind, denn das Stillen geschieht nur in der Zeit des Hungers.“23

Al-Qurṭubī (gest. 1273 n. Chr.) sagte: „Das Stillen geschieht nur in der Zeit des Hungers. Dies ist eine allgemeine Regel, die vom Propheten ﷺ formuliert wurde. Sie besagt eindeutig, dass das Stillen, das zur Verwandtschaft führt, nur in der Zeit anerkannt wird, in der es die Nahrung ersetzt, also während der ersten beiden Lebensjahre oder in deren unmittelbarer Nähe.“24

Beweisführung: Wenn Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha, Allahs Wohlgefallen auf ihr, selbst einen Ḥadīth überliefert, der eine allgemeine Regel festlegt, dass das Stillen nach den ersten beiden Jahren keine Verwandtschaftsbeziehung mehr begründet, wie könnte sie dann eine gegenteilige Auffassung vertreten? Dies ist ein starker Beweis dafür, dass sie selbst glaubte, dass das Stillen nach den ersten beiden Jahren keine Verwandtschaft mehr herstellt.

Dritter Beweis: In Musnad Ibn al-Jaʿd heißt es: „ʿAlī berichtete uns: Shuʿba überlieferte von al-Ḥakam, der sagte: Ich hörte Qais Ibn Abī Ḥāzim und Abū ash-Shaʿthāʾ von ʿĀʾisha berichten, dass sie sagte: ‚Das Stillen, das eine Verwandtschaftsbeziehung begründet, ist jenes, das Fleisch und Blut wachsen lässt.‘“25

Beweisführung: Dieser Ḥadīth stellt klar, dass das Stillen, das eine Verwandtschaftsbeziehung begründet, jenes ist, das Fleisch und Blut wachsen lässt. Dies trifft nicht auf den Großen zu, da nur ein kleines Kind durch das Stillen sein Fleisch und Blut wachsen lässt.

Vierter Beweis: Nachdem Imām Mālik den Ḥadīth von Sahla und dem Stillen von Sālim überliefert hatte, sagte er – wie im al-Muwaṭṭaʾ überliefert: „Ḥabīb berichtete, dass Mālik sagte: ‚Dies war eine Sondererlaubnis des Gesandten Allahs ﷺ, aber die Menschen handelten danach nicht mehr. Und wenn es eine allgemeine Praxis gewesen wäre, hätten die Menschen es nach ihm weiterhin praktiziert.‘“26

Beweisführung: Imām Mālik war der Gelehrte von Dār al-Hijra (Medina) und der größte Gelehrte seiner Zeit, insbesondere der Menschen von Medina. Da Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha in Medina lebte und dort begraben wurde, wäre es – wenn dies tatsächlich ihre Lehrmeinung gewesen wäre und sie dafür bekannt gewesen wäre, wie behauptet wird – von Mālik erwähnt und als Ausnahme zur Praxis der Menschen anerkannt worden.

Ein Einwand könnte sein: Mālik überlieferte doch die Aussage von az-Zuhrī, die Umm al-Muʾminīn zugeschrieben wird, wonach sie die Stillbeziehung für den Großen als verbindlich betrachtete.

Die Antwort darauf lautet: Imām Mālik wusste, dass diese Überlieferung von az-Zuhrī eine Mursal-Überlieferung (d.h. mit unterbrochener Kette) ist, weshalb er sich nicht auf sie stützte. Mālik legte keine Bedingung fest, nur authentische (Musnad) Aḥādīth zu überliefern. Deshalb sagte der Ḥadīth-Gelehrte al-ʿIrāqī (gest. 1403 n. Chr.): „Mālik hat nicht nur authentische Überlieferungen aufgenommen, sondern auch Mursal-, Munqaṭiʿ– und Balāgh-Überlieferungen. Unter seinen Balāghāt sind Aḥādīth, die unbekannt sind, wie Ibn ʿAbdul-Barr erwähnt hat.“27

Der Kommentar Māliks zu dieser Überlieferung ist ein schlüssiger Beweis dafür, dass er wusste, dass dies nicht authentisch von Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha überliefert wurde und dass es keine einzige bekannte Praxis in diesem Sinne gab. Andernfalls hätte er eine Ausnahme gemacht. Doch er sprach allgemein und sagte: „Dies war eine Sondererlaubnis des Gesandten Allahs ﷺ, aber die Menschen handelten danach nicht mehr. Und wenn es eine allgemeine Praxis gewesen wäre, hätten die Menschen es nach ihm weiterhin praktiziert.‘“28

Fünfter Beweis: Überliefert von Muslim: „Ibn Abī Mulaika berichtete, dass al-Qāsim Ibn Muḥammad Ibn Abī Bakr ihm mitteilte, dass ʿĀʾisha ihm berichtete, dass Sahla Bint Suhail Ibn ʿAmr zum Propheten ﷺ kam und sagte: ‚O Gesandter Allahs, Sālim, der Mawlā von Abū Ḥudhaifa, lebt mit uns in unserem Haus. Er hat das Alter erreicht, das Männer erreichen, und er weiß, was Männer wissen.‘ Da sagte der Prophet: ‚Stille ihn, dann wird er für dich verboten (ḥarām).‘ Ibn Abī Mulaika sagte: ‚Ich erzählte diesen Ḥadīth ein Jahr lang oder fast ein Jahr lang nicht weiter, da ich davor zurückschreckte. Dann traf ich al-Qāsim und sagte zu ihm: Du hast mir einen Ḥadīth überliefert, den ich bislang noch nicht weitergegeben habe. Er fragte: ‚Welcher Ḥadīth?‘ Ich berichtete es ihm, woraufhin er sagte: ‚Überliefere ihn von mir, denn ʿĀʾisha hat ihn mir berichtet.‘‘“29

Beweisführung: Ibn Abī Mulaika war ein Gelehrter des Ḥaram und der Richter von Mekka seiner Zeit. Er sah achtzig Gefährten des Propheten ﷺ und war einer der Rechtsgelehrten, Ḥadīth-Gelehrten und Bewahrer unter den Tābiʿīn.30

Er lebte unter den Gefährten des Propheten ﷺ, doch er scheute sich, den Ḥadīth von Sālim ein ganzes Jahr lang zu überliefern. Wäre dieser Ḥadīth unter ihnen bekannt gewesen und hätte Umm al-Muʾminīn danach gehandelt, wäre dies den Menschen nicht verborgen geblieben, und Ibn Abī Mulaika hätte sich nicht davor gefürchtet, ihn zu überliefern und ihn ein ganzes Jahr lang zurückzuhalten.

Daher kommentierte Ibn ʿAbdul-Barr nach der Erwähnung der Aussage von Ibn Abī Mulaika mit den Worten: „Ibn Abī Mulaika sagte: ‚Ich erzählte diesen Ḥadīth ein Jahr lang oder fast ein Jahr lang nicht weiter, da ich davor zurückschreckte. Dann traf ich al-Qāsim und sagte zu ihm: Du hast mir einen Ḥadīth überliefert, den ich bislang noch nicht weitergegeben habe. Er fragte: ‚Welcher Ḥadīth?‘ Ich berichtete es ihm, woraufhin er sagte: ‚Überliefere ihn von mir, denn ʿĀʾisha hat ihn mir berichtet.‘‘“ Ibn ʿAbd al-Barr sagte: „Dies zeigt, dass dieser Ḥadīth schon früh verworfen wurde, dass danach nicht gehandelt wurde und dass die Mehrheit ihn nicht allgemein akzeptierte, sondern nur unter einer besonderen Bedingung.“31

Die Furcht von Ibn Abī Mulaika – einem der angesehensten und herausragendsten Tābiʿīn – davor, den Ḥadīth über das Stillen des Großen zu überliefern, beweist, dass Umm al-Muʾminīn dies nicht als Rechtsurteil verkündete und dass es nicht als bekannt galt. Es ist nicht überliefert, dass Umm al-Muʾminīn jemals jemanden zum Stillen geschickt hat, nachdem er das Kleinkindalter überschritten hatte, um ihr Zutritt zu erhalten. Ebenso ist kein authentischer Bericht von einem Gelehrten bekannt, in dem eine Person namentlich erwähnt wird, die von Umm al-Muʾminīn zum Stillen geschickt wurde, während sie bereits älter war.

All dies sind Beweise für die Ungültigkeit der Zuschreibung dieses Rechtsurteils zu Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha, Allahs Wohlgefallen auf ihr.

Sechster Beweis: Wäre eine eindeutige Fatwā von Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha bekannt, die das Stillen des Großen erlaubt, dann hätten sich die Gelehrten nicht über ihre Meinung gestritten.

So weist Abū Bakr al-Jaṣṣāṣ die Behauptung zurück, dass ʿĀʾisha das Stillen des Großen erlaubt habe, und erklärt, dass von ihr nur überliefert sei, dass sie dies für Kleinkinder empfahl, nicht aber für ältere.

Er sagt in Aḥkām al-Qurʾān: „Der Ḥadīth von ʿĀʾisha, den wir zuvor über das Stillen des Großen erwähnt haben, wurde in einer anderen Form überliefert, nämlich durch ʿAbdurraḥmān Ibn al-Qāsim von seinem Vater: ‚ʿĀʾisha pflegte, die Tochter von ʿAbdurraḥmān Ibn Abī Bakr anzuweisen, Kleinkinder zu stillen, damit sie als Erwachsene bei ihr eintreten dürfen.‘ Wenn nun also die Meinung derjenigen, die das Stillen des Großen für verpflichtend erklären, als unhaltbar erwiesen ist, dann besteht Einigkeit darüber, dass das Stillen des Großen keine verwandtschaftliche Beziehung bewirkt.“32

Es gibt eine weitere Ansicht, die von ʿAlāʾuddīn al-Kāsānī (gest. 1191 n. Chr.) vertreten wird, wonach Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha ihre Fatwā zum Stillen des Großen widerrufen habe.

Er schreibt in Badāʾiʿ aṣ-Ṣanāʾiʿ: „Was die Praxis von ʿĀʾisha, Allahs Wohlgefallen auf ihr, betrifft, so gibt es eine Überlieferung von ihr, die darauf hinweist, dass sie ihre Meinung revidierte. Es wird nämlich überliefert, dass sie sagte: ‚Nur das Stillen, das Fleisch und Blut wachsen lässt, bewirkt eine verwandtschaftliche Bindung.‘ Es wird auch berichtet, dass sie die Tochter ihres Bruders, ʿAbdurraḥmān Ibn Abī Bakr, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, anwies, Kleinkinder zu stillen, damit sie später als Erwachsene bei ihr eintreten dürfen.“33

Eine dritte Ansicht, die von Sheikh al-Islām Ibn Taimiyya überliefert wird, besagt, dass ʿĀʾisha die Auffassung vertrat, dass Stillen nur dann eine verwandtschaftliche Bindung bewirkt, wenn es der Ernährung dient und nur für Kleinkinder gilt.

Wenn der Große mit der Absicht der Ernährung gestillt wird, tritt keine Verwandtschaftsbindung ein. Falls das Stillen jedoch nicht der Ernährung dient, sondern aus einer Notwendigkeit heraus erfolgt, um eine Person zu einem Maḥram zu machen – wie es im Fall von Sālim geschah –, dann ist es erlaubt.

Er schreibt: „Doch sie erkannte den Unterschied zwischen dem Stillen mit der Absicht der Ernährung und dem Stillen mit der Absicht der Verwandtschaftsbindung. Wenn das Stillen der Ernährung dient, bewirkt es keine Maḥram-Beziehung, außer wenn es vor dem Abstillen erfolgt. Das ist die übliche Art des Stillens unter den Menschen. Wenn das Stillen jedoch aus einer Notwendigkeit heraus geschieht, um eine Maḥram-Beziehung zu etablieren, dann kann es erlaubt sein. Es kann nämlich sein, dass in bestimmten Notfällen etwas erlaubt ist, was ansonsten nicht gestattet ist. Dies ist eine vertretbare Ansicht.“34

Eine vierte Meinung besagt, dass das Stillen des Großen uneingeschränkt verboten sei.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Ansichten über die Rechtsmeinung von Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha, Allahs Wohlgefallen auf ihr, uneinheitlich sind.

Einige Gelehrte vertreten die Auffassung, dass sie keine Fatwā zum Stillen des Großen erlassen habe. Andere meinen, dass sie diese Ansicht vertreten, dann aber widerrufen habe. Wieder andere sind der Ansicht, dass sie an ihrer Meinung festhielt. Es gibt zudem diejenigen, die zwischen dem Stillen mit der Absicht der Ernährung und anderen Motiven unterscheiden.

Hätte Umm al-Muʾminīn eine klar überlieferte, eindeutige Aussage zu diesem Thema hinterlassen, gäbe es keine solche Uneinigkeit über ihre Position.

Doch wie die vorherigen schlüssigen Beweise zeigen, liegt die richtige Ansicht über ihr Rechtsverständnis darin, dass sie niemals eine Fatwā zum Stillen des Großen erlassen hat. Vielmehr überlieferte sie lediglich den Bericht über Sālim, ohne daraus eine allgemeingültige Rechtsregel abzuleiten – einzig mit der Absicht, das Wissen zu bewahren und die Sunna weiterzugeben.

Drittens: Widerlegung der Überlieferungen, die Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha die Ansicht zum Stillen des Großen zuschreiben.

Die erste Überlieferung: Die Überlieferung von ʿAṭāʾ. Im Muṣannaf von ʿAbdurrazzāq heißt es: „ʿAbdurrazzāq berichtete uns und sagte: Ibn Juraij berichtete uns und sagte: Ich hörte, wie ʿAṭāʾ gefragt wurde. Ein Mann fragte ihn: ‚Eine Frau hat mich nach meiner Reife aus ihrer Milch trinken lassen – darf ich sie heiraten?‘ Er sagte: ‚Nein.‘ Ich fragte: ‚Ist das deine eigene Meinung?‘ Er sagte: ‚Ja.‘ Dann sagte ʿAṭāʾ: ‚ʿĀʾisha pflegte ihre Nichten anzuweisen, dies zu tun.‘“35

ʿAṭāʾ hat nicht ausdrücklich angegeben, dass er von ʿĀʾisha gehört hat, und es wird später dargelegt, welcher Irrtum ihm und anderen hierbei unterlief.

Al-Athram überlieferte von Aḥmad Ibn Ḥanbal, dass ʿAṭāʾ für das Verheimlichen von Überlieferungsquellen (Tadlīs36) bekannt war. Er sagte über eine lange Erzählung: „Die Überlieferungen von ʿAṭāʾ von ʿĀʾisha sind nicht als Beweis zulässig, es sei denn, er sagt ausdrücklich: ‚Ich habe gehört.‘“37

Ibn Kharrāsh al-Marwazī (gest. 896 n. Chr.) sagte: „Die Überlieferungen von ʿAṭāʾ von ʿĀʾisha sind Mursal (unterbrochen).“38 Daher ist die Überlieferung unterbrochen, Mursal und schwach, da nicht bekannt ist, wer das Bindeglied zwischen ʿAṭāʾ und ʿĀʾisha ist. Gelehrte haben zudem vor den Mursal-Überlieferungen von ʿAṭāʾ gewarnt:

Aḥmad Ibn Ḥanbal (gest. 855 n. Chr.) sagte: „Unter den Mursal-Überlieferungen gibt es nichts Schwächeres als die von al-Ḥasan und ʿAṭāʾ Ibn Abī Rabāḥ. Beide haben von jedermann übernommen.“39

Yaḥyā Ibn Saʿīd al-Qaṭṭān (gest. 813 n. Chr.) sagte: „Die Mursal-Überlieferungen von Mujāhid sind mir viel lieber als die von ʿAṭāʾ, denn ʿAṭāʾ nahm von jeglicher Art von Überlieferern.“40

Zweite Überlieferung: Die Überlieferung von az-Zuhrī.

(1) Über den Überlieferungsweg von Maʿmar von az-Zuhrī: ʿAbdurrazzāq überlieferte von Maʿmar, von az-Zuhrī, von ʿUrwa, von ʿĀʾisha, die sagte: „Sahla Bint Suhail Ibn ʿAmr kam zum Propheten ﷺ und sagte: ‚Sālim wurde Abū Ḥudhaifa zugerechnet, doch Allah, erhaben und mächtig, hat in Seinem Buch offenbart: „Nennt sie (die Adoptivsöhne) nach ihren [leiblichen] Vätern.“41 Er betritt mein Haus, während ich unbedeckt bin, und wir leben in einem beengten Haus.‘ Da sagte der Prophet ﷺ: ‚Stille Sālim, damit er dir verboten wird (also nicht heiraten darf).‘ Az-Zuhrī sagte: ‚Einige der Ehefrauen des Propheten ﷺ sagten: ‚Wir wissen nicht, ob dies eine besondere Erlaubnis nur für Sālim war.‘ ʿĀʾisha erließ ein Rechtsurteil, dass das Stillen nach dem Abstillen verboten ist, bis sie verstarb.‘“42

Betrachte dies genau: Die Geschichte von Sālim wurde mit einer Überlieferungskette überliefert, doch das Rechtsurteil von Umm al-Muʾminīn stammt aus den Worten von az-Zuhrī ohne Überlieferungskette. Die Überlieferung ist also Mursal (unterbrochen), da die vermittelnde Person zwischen az-Zuhrī und Umm al-Muʾminīn unbekannt ist.

Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha verstarb im Jahr 57 oder 58 n.H., während az-Zuhrī im Jahr 58 n.H. geboren wurde. Die Gelehrten haben vor den Mursal-Überlieferungen von az-Zuhrī mit besonderer Strenge gewarnt.

Yaḥyā Ibn Saʿīd al-Qaṭṭān sagte: „Die Mursal-Überlieferungen von az-Zuhrī sind schlimmer als die von anderen, weil er ein Ḥāfiẓ war. Alles, was er namentlich nennen konnte, hat er auch genannt, und nur diejenigen ließ er weg, deren Namen er nicht nennen wollte.“43 Ash-Shāfiʿī (gest. 820 n. Chr.) sagte: „Die Mursal-Überlieferungen von az-Zuhrī sind wertlos, denn wir finden, dass er von Sulaimān Ibn Arqam überliefert.“44 ʿAlī ibn al-Madīnī (gest. 849 n. Chr.) sagte: „Die Mursal-Überlieferungen von az-Zuhrī sind minderwertig.“45

Adh-Dhahabī sagte: „Zu den schwächsten Mursal-Überlieferungen zählen nach ihnen die von al-Ḥasan. Noch schwächer als diese sind die Mursal-Überlieferungen von az-Zuhrī, Qatāda und Ḥumaid aṭ-Ṭawīl, die zu den jüngeren Tābiʿīn gehören. Die meisten sorgfältigen Forscher betrachten die Mursal-Überlieferungen dieser Männer als Muʿḍal (stark unterbrochene Überlieferung) und Munqaṭiʿ (abgebrochene Überlieferung).“46 Ibn al-Qayyim sagte: „Die Mursal-Überlieferungen von az-Zuhrī gehören für sie zu den schwächsten Mursal-Überlieferungen und sind nicht als Beweis geeignet.“47

(2) Überlieferungsweg von Mālik von az-Zuhrī: ʿAbdurrazzāq überlieferte von Mālik, von Ibn Shihāb (az-Zuhrī), von ʿUrwa, von ʿĀʾisha, dass: „Abū Ḥudhaifa Ibn ʿUtba Ibn Rabīʿa, der an der Schlacht von Badr teilgenommen hatte, hatte Sālim adoptiert, der als Sālim, der Mawlā von Abū Ḥudhaifa, bekannt war, so wie der Prophet ﷺ Zaid adoptiert hatte. Abū Ḥudhaifa verheiratete Sālim, den er als seinen eigenen Sohn betrachtete, mit der Tochter seines Bruders, Fāṭima Bint al-Walīd Ibn ʿUtba. Sie gehörte zu den frühen Auswanderern (Muhājirūn) und war damals eine der edelsten unverheirateten Frauen von Quraish. Als nun Allah, erhaben und mächtig, die folgende Offenbarung herabsandte: „Nennt sie (die Adoptivsöhne) nach ihren [leiblichen] Vätern.“, wurden alle diese adoptierten Kinder zu ihren leiblichen Vätern zurückgeführt. Falls der Vater nicht bekannt war, wurden sie ihren Mawālī zugeordnet. Da kam Sahla Bint Suhail, die Ehefrau von Abū Ḥudhaifa, die zum Stamm der Banū ʿĀmir Ibn Luʾayy gehörte, und sagte: ‚O Gesandter Allahs, wir gingen davon aus, dass Sālim unser eigenes Kind sei. Er betritt mein Haus, während ich unbedeckt bin, und wir besitzen nur ein einziges Haus. Was meinst du dazu?‘ Az-Zuhrī sagte: ‚So antwortete ihr der Prophet ﷺ – soweit es uns überliefert wurde, und Allah weiß es am besten –: ‚Stille ihn fünfmal, dann wird er durch ihre Milch für sie verboten (d.h. nicht mehr heiratsfähig).‘ Und sie betrachtete ihn als einen Sohn durch das Stillen. ʿĀʾisha folgte dieser Ansicht in Bezug auf Männer, die sie in ihr Haus eintreten lassen wollte. Sie befahl Umm Kulthūm, die Tochter von Abū Bakr, sowie den Töchtern ihres Bruders, diejenigen zu stillen, die sie gerne in ihr Haus eintreten lassen wollte. Doch die übrigen Ehefrauen des Propheten ﷺ lehnten es ab, dass jemand durch dieses Stillen Zugang zu ihnen erhielt. Sie sagten: ‚Bei Allah, wir sehen in dem, was der Prophet ﷺ Sahla befahl, nichts weiter als eine besondere Erlaubnis für das Stillen von Sālim allein.‘“48

Betrachte die Worte von az-Zuhrī: „So sagte er ihr – soweit es uns überliefert wurde, und Allah weiß es am besten – […].“ Daraus ergibt sich, dass dies zu den Mursal-Überlieferungen von az-Zuhrī gehört, die unterbrochen und schwach sind.

Ibn Rajab (gest. 1393 n. Chr.) sagte: „Az-Zuhrī überlieferte oft einen Ḥadīth und fügte darin weitere Dinge ein – einige davon waren Mursal (unterbrochen) und andere entsprachen seiner eigenen Meinung oder seinen eigenen Worten.“49

(3) Überlieferungsweg von Ibn Juraij: Der Überlieferungsweg über Ibn Juraij enthält einen klaren Hinweis darauf, dass az-Zuhrī es war, der diese Rechtsmeinung als Mursal (unterbrochen) überlieferte, ohne sie auf eine Quelle zurückzuführen. Dies wird dadurch ersichtlich, dass sein Buch lediglich die Geschichte von Sālim enthält, jedoch nicht die Rechtsmeinung von Umm al-Muʾminīn. Dies wird wie folgt deutlich:

Im Muṣannaf von ʿAbdurrazzāq heißt es: „ʿAbdurrazzāq berichtete uns und sagte: Ibn Juraij berichtete uns und sagte: Ibn Shihāb berichtete mir und sagte: ‚ʿUrwa berichtete mir von ʿĀʾisha, dass Abū Ḥudhaifa Sālim adoptiert hatte, der der Mawlā einer Frau aus den Anṣār war, so wie der Prophet ﷺ Zaid adoptiert hatte. In der Jāhiliyya (vorislamischen Zeit) nannte man denjenigen, den ein Mann adoptierte, seinen Sohn, und er erbte von seinem Vermögen – bis Allah, erhaben und mächtig, die folgende Offenbarung herabsandte: „Nennt sie (die Adoptivsöhne) nach ihren [leiblichen] Vätern; das ist gerechter vor Allah. Wenn ihr ihre Väter nicht kennt, dann sind sie eure Brüder in der Religion.“50 Daraufhin wurden sie zu ihren leiblichen Vätern zurückgeführt. Wer keinen bekannten Vater hatte, wurde als Mawlā und Bruder im Glauben betrachtet. Da kam Sahla und sagte: ‚O Gesandter Allahs, wir betrachteten Sālim als unser eigenes Kind. Er lebte mit mir und Abū Ḥudhaifa zusammen und sah mich unbedeckt. Doch nun hat Allah, erhaben und mächtig, diesbezüglich herabgesandt, was du bereits weißt.‘ Da sagte der Prophet ﷺ: ‚Stille ihn fünfmal.‘ So wurde er durch das Stillen wie ihr eigenes Kind betrachtet.‘“51

Hier wird deutlich, dass die Umm al-Muʾminīn zugeschriebene Rechtsmeinung in der Überlieferung nicht erwähnt wird. Diese Überlieferung stammt aus dem Buch von az-Zuhrī selbst, da Ibn Juraij im Besitz der Bücher von az-Zuhrī war, ihn jedoch nicht persönlich gehört hatte. Ibn Juraij sagte: „Ich habe von az-Zuhrī nicht gehört, sondern er gab mir ein Schriftstück, das ich niederschrieb, und er erlaubte mir dessen Überlieferung.“52

Daraus ergibt sich mit Gewissheit, dass az-Zuhrī die Umm al-Muʾminīn zugeschriebene Rechtsmeinung nicht mit einer Überlieferungskette belegte, denn sonst hätte er sie in sein Buch aufgenommen. Damit steht fest, dass jede Überlieferung, die von az-Zuhrī stammt und in der es keine klare Trennung zwischen der Überlieferung und der Rechtsmeinung gibt, eine Hinzufügung aus seinen eigenen Worten ist.

Adh-Dhahabī definierte den Begriff al-Mudraj (Hinzufügung in einen Ḥadīth) folgendermaßen: „Es handelt sich um Wörter, die von einigen Überlieferern in den ursprünglichen Text eingebracht werden, sodass der Zuhörer sie für einen integralen Bestandteil des Ḥadīth hält. Ein Beweis dafür, dass sie die Worte eines Überlieferers sind, ist, wenn der Ḥadīth in einigen Überlieferungsketten mit einer Formulierung erscheint, die diese Worte davon abtrennt.“53

Eine Methode zur Identifikation einer Mudraj-Hinzufügung ist, dass einige Überlieferer ausdrücklich eine Trennung angeben, so wie es in den Überlieferungen von Maʿmar und Mālik von az-Zuhrī der Fall ist. Eine weitere Methode ist, dass einige Überlieferer sich nur auf den ursprünglichen Inhalt beschränken, wie es in der Überlieferung von Ibn Juraij geschieht – und ebenso in den Überlieferungen von Aḥmad und Isḥāq Ibn Rāhawaih, die später noch erwähnt werden.

Ṭāhir al-Jazāʾirī (gest. 1920 n. Chr.) sagte: „Eine Methode zur Identifikation einer Mudraj-Hinzufügung ist, dass einige Überlieferer ausdrücklich eine Trennung angeben, indem sie die Aussage ihrem ursprünglichen Sprecher zuordnen. Dies wird zusätzlich dadurch gestärkt, dass einige Überlieferer sich lediglich auf den ursprünglichen Inhalt beschränken.“54

Aus diesem Grund überlieferte Imām Aḥmad die Überlieferung von ʿAbdurrazzāq über Maʿmar von az-Zuhrī – in der die erwähnte Rechtsmeinung enthalten ist –, ließ jedoch die Rechtsmeinung weg und beschränkte sich auf den ursprünglichen Inhalt.

Imām Aḥmad sagte: „ʿAbdurrazzāq berichtete uns, Maʿmar berichtete uns, von az-Zuhrī, von ʿUrwa, von ʿĀʾisha, die sagte: ‚Sahla Bint Suhail kam zum Propheten ﷺ und sagte: „Sālim wurde Abū Ḥudhaifa zugerechnet, doch Allah, erhaben und mächtig, hat in Seinem Buch offenbart: „Nennt sie (die Adoptivsöhne) nach ihren [leiblichen] Vätern.“ Er betritt mein Haus, während ich unbedeckt bin, und wir leben in einem beengten Haus.“ Da sagte er: „Stille Sālim, damit er dir verboten wird (also nicht heiratsfähig ist).“‘“55

Diese Überlieferung von ʿAbdurrazzāq über Maʿmar von az-Zuhrī enthält nicht die Umm al-Muʾminīn zugeschriebene Rechtsmeinung, die im Muṣannaf von ʿAbdurrazzāq enthalten ist. Dabei war Imām Aḥmad mit der Überlieferung aus dem Muṣannaf vertraut.56

Al-Athram (gest. 875 n. Chr.) sagte ebenfalls: „Ich hörte Abū ʿAbdillāh gefragt werden über den Ḥadīth ‚Das Feuer ist Jubār‘. Er sagte: ‚Das ist falsch, davon ist nichts authentisch.‘ Dann fragte er: ‚Wer überliefert dies von ʿAbdurrazzāq?‘ Ich sagte: ‚Aḥmad Ibn Shabawaih überlieferte es mir.‘ Er sagte: ‚Diese Leute hörten von ihm, nachdem er erblindet war, und man soufflierte ihm, sodass er es nachsprach. Doch es befindet sich nicht in seinen Büchern, und sie überlieferten von ihm Aḥādīth, die nicht in seinen Büchern stehen, weil man sie ihm nach seiner Erblindung soufflierte.‘“57

Dies ist ein Beweis dafür, dass Imām Aḥmad von der Überlieferung von ʿAbdurrazzāq wusste, die die Mudraj (eingefügte) Rechtsmeinung enthielt, sie aber absichtlich wegließ, da er wusste, dass sie nicht authentisch ist.

Dies ist zugleich ein Beweis dafür, dass Imām Aḥmad die Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha, Allahs Wohlgefallen auf ihr, zugeschriebene Rechtsmeinung für ungültig hielt und sie daher ausließ. Ebenso ließ Isḥāq Ibn Rāhūya (gest. 853 n. Chr.) die Worte von az-Zuhrī weg, als er die Überlieferung von Maʿmar überlieferte.

In Musnad Isḥāq heißt es: „ʿAbdurrazzāq berichtete uns, Maʿmar berichtete uns, von az-Zuhrī, von ʿUrwa, von ʿĀʾisha, die sagte: ‚Sahla Bint Suhail kam zum Gesandten Allahs ﷺ und sagte: „O Gesandter Allahs, Sālim wurde Abū Ḥudhaifa zugerechnet und lebt mit ihm, sodass er in mein Haus kommt und mich unbedeckt sieht. Doch Allah, erhaben und mächtig, hat offenbart: „Nennt sie (die Adoptivsöhne) nach ihren [leiblichen] Vätern.“ Da sagte er: ‚Stille ihn, damit er dir verboten wird (also nicht heiratsfähig ist).‘58

Das Beschränken Isḥāqs auf die Erwähnung der Überlieferung ohne die Rechtsmeinung ist ein Beweis dafür, dass sie eine Mudraj-Hinzufügung war und dass er ihre Authentizität nicht anerkannte.

Al-Ḥāfiẓ Ibn Ḥajar (gest. 1449 n. Chr.) sagte: „Eine Methode zur Identifikation einer Mudraj-Hinzufügung ist, dass eine detailliertere Überlieferung einer Mudraj-Version gegenübergestellt wird. Die detailliertere Überlieferung wird gestützt, wenn einige Überlieferer sich auf eine der beiden Aussagen beschränken.“59

Dies ist ein Beweis für die Abschwächung dieser Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha, Allahs Wohlgefallen auf ihr, zugeschriebenen Rechtsmeinung durch diese Gelehrten.

Viertens: Der Grund für das Missverständnis von az-Zuhrī und anderen Gelehrten bezüglich der Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha und ihrer zugeschriebenen Rechtsmeinung:

Az-Zuhrī erhielt eine Überlieferung, in der es heißt, dass Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha anordnete, dass Sālim gestillt wird, damit er bei ihr eintreten könne – jedoch ohne eine Angabe seines Alters zu jener Zeit.

Von Maʿmar wird berichtet, dass az-Zuhrī sagte: „ʿĀʾisha befahl Umm Kulthūm, Sālim zu stillen. Sie stillte ihn fünfmal, doch dann wurde sie krank, sodass Sālim nicht mehr bei ʿĀʾisha eintrat.“60

Diese Überlieferung ist unbestimmt und enthält keine Altersangabe von Sālim Ibn ʿAbdillāh Ibn ʿUmar. Daher nahm az-Zuhrī fälschlicherweise an, dass er bereits erwachsen war.

Die korrekte Ansicht ist jedoch, dass Sālim zu jener Zeit noch im Stillalter war. Denn im Muṣannaf von ʿAbdurrazzāq selbst wird überliefert, dass er ein Kind war.

Im Muṣannaf von ʿAbdurrazzāq heißt es: „Ibn Juraij berichtete uns: „Ich hörte Nāfiʿ erzählen, dass Sālim Ibn ʿAbdillāh ihm berichtete, dass ʿĀʾisha, die Ehefrau des Propheten ﷺ, ihn zu ihrer Schwester Umm Kulthūm Bint Abī Bakr sandte, damit sie ihn zehnmal stillt, damit er, wenn er groß wird, bei ihr eintreten könne. Sie stillte ihn jedoch nur dreimal, dann wurde sie krank, sodass Sālim nicht mehr bei ihr eintrat.“61

Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Überlieferung aus dem Muwaṭṭaʾ von Mālik ausdrücklich darauf hinweist, dass er noch ein Kind war: Mālik überlieferte von Nāfiʿ, dass Sālim Ibn ʿAbdillāh ihm berichtete, dass Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha ihn, als er noch ein Säugling war, zu ihrer Schwester Umm Kulthūm Bint Abī Bakr schickte und sagte: „Stille ihn zehnmal, damit er bei mir eintreten kann.“ Sālim sagte: „Umm Kulthūm stillte mich dreimal, dann wurde sie krank und stillte mich nicht mehr als dreimal. So konnte ich nicht bei ʿĀʾisha eintreten, weil Umm Kulthūm die zehn Stillmahlzeiten nicht vervollständigte.“62

Beide Überlieferungsketten sind authentisch. Doch az-Zuhrī nahm aufgrund der unbestimmten Überlieferung fälschlicherweise an, dass Sālim bereits erwachsen war, weshalb er sagte: „ʿĀʾisha folgte dieser Ansicht in Bezug auf Männer, die sie in ihr Haus eintreten lassen wollte. Sie befahl Umm Kulthūm, die Tochter von Abū Bakr, sowie den Töchtern ihres Bruders, diejenigen zu stillen, die sie gerne in ihr Haus eintreten lassen wollte.“63

Daraus ergibt sich, dass die Überlieferungen von ʿAbdurrazzāq und Mālik den Irrtum von az-Zuhrī bestätigen. Viele Gelehrte folgten az-Zuhrī in dieser Angelegenheit und überlieferten seine Aussage, wie es auch Ibn ʿAbdul-Barr tat. Er schrieb nach der Erwähnung der Überlieferung: „Das Urteil, auf das sich dieser Ḥadīth stützt, betrifft das Stillen des Großen und das daraus resultierende Eheverbot. Dies ist die Rechtsmeinung von ʿĀʾisha unter den Ehefrauen des Propheten ﷺ. ʿĀʾisha interpretierte ihre Überlieferung über Sālim, den Mawlā von Abū Ḥudhaifa, als allgemeingültig. Daher befahl sie ihrer Schwester Umm Kulthūm und den Töchtern ihres Bruders, diejenigen zu stillen, die sie in ihr Haus eintreten lassen wollte. Ebenso handelte ʿĀʾisha im Fall von Sālim Ibn ʿAbdillāh Ibn ʿUmar: Sie befahl Umm Kulthūm, ihn zu stillen. Doch da das Stillen nicht vollständig vollzogen wurde, durfte er nicht bei ihr eintreten.“64

Hier ist ersichtlich, dass er die Worte von az-Zuhrī wortwörtlich übernahm, obwohl sie zuvor als schwach erwiesen wurden.

Viele Gelehrte folgten dieser Auffassung weiter, bis sie weit verbreitet wurde, obwohl sie zur Zeit von Ibn Abī Mulaika noch nicht bekannt war, wie bereits dargelegt wurde.

Fünftens: Erklärung der Überlieferungen, aus denen einige Gelehrte verstanden haben, dass Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha, Allahs Wohlgefallen auf ihr, das Stillen des Großen als rechtsgültig betrachtete.

Wie bereits zuvor erwähnt, muss eine Aussage eines Gelehrten, damit sie ihm zugeschrieben werden kann, ausdrücklich aus seinen eigenen Worten hervorgehen. Da dies hier nicht der Fall ist, waren die Gelehrten uneins über die tatsächliche Ansicht von Umm al-Muʾminīn. Es gibt jedoch mehrere Überlieferungen, die möglicherweise so verstanden werden könnten, dass sie das Stillen des Großen als rechtsgültig ansah. Allerdings gibt es in diesen Überlieferungen keinen klaren Wortlaut, der dies ausdrücklich bestätigt.

Nachfolgend sind die betreffenden Überlieferungen samt ihrer Einordnung dargestellt:

Erste Überlieferung: Im Ṣaḥīḥ Muslim heißt es: „Muḥammad Ibn al-Muthannā berichtete uns, Muḥammad Ibn Jaʿfar berichtete uns, Shuʿba berichtete uns von Ḥumaid Ibn Nāfiʿ, von Zainab Bint Umm Salama, die sagte: ‚Umm Salama sagte zu ʿĀʾisha: „Es tritt zu dir ein heranwachsender junger Mann, von dem ich nicht möchte, dass er zu mir kommt.“ Da sagte ʿĀʾisha: „Hast du kein Vorbild im Gesandten Allahs ﷺ? Die Frau von Abū Ḥudhaifa sagte zu ihm: ‚O Gesandter Allahs, Sālim tritt bei mir ein, obwohl er ein Mann ist, und Abū Ḥudhaifa fühlt sich dabei unwohl.‘ Da sagte der Gesandte Allahs ﷺ: ‚Stille ihn, damit er bei dir eintreten darf.‘“‘“65

Diese Geschichte ist nichts weiter als die Schilderung einer bestimmten Begebenheit und eines konkreten Falls. Wir wissen nicht, ob Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha, Allahs Wohlgefallen auf ihr, diesen Jungen stillen ließ, als er noch ein kleines Kind war, oder nicht.

Es ist auch möglich, dass Umm Salama es nicht mochte, dass nahe Verwandte durch das Stillen Zugang zu ihr erhielten, und sie deshalb Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha kritisierte. Daraufhin antwortete ihr ʿĀʾisha mit einem Beispiel, das sogar noch weiter ging: nämlich, dass der Gesandte Allahs ﷺ selbst es gebilligt hatte, dass Sālim durch das Stillen bei Sahla eintreten durfte – und das, obwohl er bereits erwachsen war. Was wäre also erst der Fall, wenn dieser Junge tatsächlich noch in der Stillzeit gestillt worden wäre?

Möglicherweise bestand der Unterschied zwischen Umm Salama und ʿĀʾisha, Allahs Wohlgefallen auf beiden, darin, dass letztere es für zulässig hielt, absichtlich einen Säugling zu stillen, um das Maḥram-Verhältnis herzustellen. Umm Salama hingegen könnte der Meinung gewesen sein, dass dies nur zufällig geschehen durfte und nicht absichtlich mit der Absicht, eine Maḥram-Beziehung zu begründen. Dies wäre vergleichbar mit dem Fall der Ehe durch Taḥlīl66: Wenn sie mit vorheriger Absprache und bewusster Absicht erfolgt, ist sie ungültig, während sie in einem unbeabsichtigten Fall ohne vorherige Absprache gültig wäre.

Daher ist es denkbar, dass Umm Salama das Zustandekommen der Maḥram-Beziehung nur dann anerkannte, wenn es zufällig geschah, nicht jedoch durch eine vorherige Absprache. Im Gegensatz dazu könnte Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha die bewusste Herbeiführung dieser Beziehung für zulässig gehalten haben. Dies sind mögliche Interpretationen der Angelegenheit.

In Ḥāshiyatā al-Qalyūbī wa ʿUmaira heißt es: „Eine Regel, die Imām ash-Shāfiʿī, Allahs Wohlgefallen auf ihm, erwähnte […] besagt, dass bei tatsächlichen Ereignissen – also individuellen Fällen –, wenn sich eine Möglichkeit der Mehrdeutigkeit ergibt, dies zu einer unklaren Sachlage führt und damit als Beweis nicht mehr verwendet werden kann.“67

Al-Kāsānī sagte: „Eine Erzählung ist kein Beweis, wenn sie Mehrdeutigkeiten enthält, da eine Fallbeschreibung keine allgemeine Gültigkeit besitzt.“68

Ibn al-Qayyim sagte: „Wenn eine Begebenheit mehrere mögliche Bedeutungen zulässt, dann darf man sich nicht für eine bestimmte Interpretation entscheiden, ohne einen eindeutigen Beweis dafür zu haben.“69

Er sagte weiter: „Es handelt sich um einen Einzelfall […] und dies lässt mehrere mögliche Deutungen zu. […] Daher gibt es keine Möglichkeit, sich mit Sicherheit für eine dieser Deutungen zu entscheiden. Deshalb kann man aufgrund dieser Mehrdeutigkeit nicht die klaren, expliziten und weit verbreiteten Aḥādīth ignorieren, die das Gegenteil belegen.“70

Alle zuvor erwähnten möglichen Interpretationen sind also berechtigt und haben Gewicht.

Die wahrscheinlichste Erklärung dieser Überlieferung ist unserer Meinung nach, dass Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha aus der Geschichte von Sālim die Erlaubnis ableitete, dass ein Kind gestillt werden könne, um später als Erwachsener Zugang zu ihr zu haben. Dies geschah mit dem Ziel, das Wissen des Gesandten Allahs ﷺ ohne Einschränkungen oder Unannehmlichkeiten an die Tābiʿīn weiterzugeben. Umm Salama kritisierte sie dafür, doch das stärkere Beweismaterial spricht zweifellos für Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha.

Wenn nun jemand einwendet, dass es auch möglich sei, dass der heranwachsende Junge nach Vollendung des zweiten Lebensjahres gestillt wurde, so antworten wir: Abgesehen davon, dass ein Beweis, der Mehrdeutigkeiten enthält, dadurch seine Beweiskraft verliert, stehen die zuvor angeführten eindeutigen Belege diesem Einwand entgegen.

Zweite Überlieferung: Muslim überlieferte: „ʿAbdul-Malik Ibn Shuʿaib Ibn al-Laith berichtete mir, mein Vater berichtete mir, von meinem Großvater, ʿUqail Ibn Khālid berichtete mir, von Ibn Shihāb, der sagte: Abū ʿUbaida Ibn ʿAbdillāh Ibn Zamʿa berichtete mir, dass seine Mutter, Zainab Bint Abī Salama, ihm berichtete, dass ihre Mutter, Umm Salama, die Ehefrau des Propheten ﷺ, zu sagen pflegte: ‚Die übrigen Ehefrauen des Propheten ﷺ lehnten es ab, dass jemand durch dieses Stillen Zugang zu ihnen erhielt, und sie sagten zu ʿĀʾisha: „Bei Allah, wir sehen in dem, was der Gesandte Allahs ﷺ Sahla befahl, nichts weiter als eine besondere Erlaubnis für Sālim allein. Niemand darf zu uns aufgrund dieses Stillens eintreten, und wir sehen dies nicht als allgemeine Regel an.“‘“71

Diese Überlieferung enthält ebenfalls keinen eindeutigen Beleg dafür, dass Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha das Stillen des Großen als zulässig betrachtete oder eine entsprechende Rechtsmeinung vertrat. Vielmehr wird darin lediglich betont, dass die Ehefrauen des Propheten ﷺ ʿĀʾisha darauf hinwiesen, dass sie den Ḥadīth von Sālim nicht als allgemeingültig betrachteten, sondern ihn als eine Sondergenehmigung des Gesandten Allahs ﷺ für Sālim allein ansahen.

Es scheint, als hätten sie von Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha gewünscht, dass sie diesen Ḥadīth nicht weiter verbreitet, damit Unwissende nicht den Eindruck gewinnen, er sei allgemeingültig. Es ist bekannt, dass ein Gelehrter nicht verpflichtet ist, alles weiterzugeben, was er gehört hat.

ʿAlī, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Berichtet den Menschen nur das, was sie verstehen. Wollt ihr etwa, dass Allah und Sein Gesandter ﷺ der Lüge bezichtigt werden?“72

Die Schiiten erwähnten in ihren Büchern zahlreiche Begründungen dafür, warum ihre Imame Wissen zurückhielten (Kitmān al-ʿIlm). Dazu gehört, was der Shīʿa-Gelehrte al-Jazāʾirī (gest. 1701 n. Chr.) sagte: „Das Zurückhalten des Wissens kann auch erfolgen, weil dessen Offenlegung für die Zuhörer nachteilig wäre – selbst wenn sie es verstehen könnten – oder weil es für sie zu einer Prüfung (Fitna) führen könnte. Ebenso kann es geschehen, um einen bestimmten Nutzen zu bewahren, den der weise Gesetzgeber (Allah) in der Verschleierung bestimmter Begriffe durch andere Namen oder in der Darstellung einiger Konzepte in ungewöhnlichen Formen durch Metaphern und Symbole gesehen hat. Denn diese Methode kann einen stärkeren Einfluss auf die Herzen haben und die gewünschte Wirkung von Ermutigung und Abschreckung, Verheißung und Warnung erzielen. Ein Beispiel hierfür ist die Erklärung der wahren Natur von Sonnen- und Mondfinsternissen entsprechend der Astronomie, oder die metaphorische Deutung der anziehenden und abstoßenden Engel als geistige Kräfte der Sonne, sowie die Interpretation des ‚dunklen Meeres‘ als der Erdschatten. Dieses Gebiet ist sehr weitreichend und umfasst viele der mehrdeutigen (Mutashābihāt) Verse des Qurʾān und der Sunna. Doch das Eintauchen in dieses Wissen bleibt denjenigen vorbehalten, die dazu befähigt sind. Selbst die großen Gefährten des Propheten (s), obwohl sie in ihrer Stellung nahe beieinander waren und die Segnungen der Gefährtenschaft teilten, verbargen einige von ihnen ihre Geheimnisse vor anderen. Es heißt in einem Ḥadīth: ‚Wenn Abū Dharr gewusst hätte, was sich im Herzen von Salmān befand, hätte er ihn getötet.‘ Und der Gesandte Allahs (s) hatte sie doch zu Brüdern gemacht – was wäre dann erst mit den übrigen Menschen? Von Amīr al-Muʾminīn (a) wird überliefert: ‚Ich trage verborgenes Wissen in mir; wenn ich es offenbaren würde, würdet ihr erschüttert werden, wie Eimer, die in einen tiefen Brunnen hinabgelassen werden.‘ Und von ihm (a) wird berichtet: ‚Ich habe vom Propheten (s) zwei Arten von Wissen übernommen: Die eine habe ich unter euch verbreitet, doch die andere – wenn ich sie offenbaren würde, würde diese Kehle hier durchschnitten werden.‘ Kumail Ibn Ziyād an-Nakhaʿī fragte ihn: ‚Hast du die höchste Stufe der Wahrheit erreicht?‘ Er (a) antwortete: ‚Was hast du mit der Wahrheit zu tun?‘ Kumail sagte: ‚Bin ich nicht dein Vertrauter?‘ Er (a) sagte: ‚Doch, aber nur das, was aus mir überläuft, dringt zu dir durch.‘ Auch wird dem Verfasser in vielen seiner Schriften zugeschrieben, dass er von ʿAlī Ibn al-Ḥusain (a) und anderen überliefert: ‚Ich bewahre die Juwelen meines Wissens, damit die Wahrheit nicht zu Unwissenden gelangt und sie ins Verderben stürzt.‘ Und bereits Abū Ḥasan (a) hat dies al-Ḥusain anvertraut und zuvor al-Ḥasan empfohlen: ‚O Herr, gäbe es doch einen Juwel des Wissens, den ich offenbaren könnte, man würde mir vorwerfen, ein Götzendiener zu sein. Und muslimische Männer würden mein Blut für erlaubt erklären, sie sehen das Schändlichste, was sie tun, als etwas Gutes an.‘“73

Ḥudhaifa hielt die Namen der Heuchler geheim. In ähnlicher Weise befürchteten die Ehefrauen des Propheten ﷺ, dass die Geschichte von Sālim weitererzählt wird, aus Sorge, dass die Menschen annehmen könnten, das Stillen des Großen sei allgemeingültig und führe zur Maḥram-Beziehung. Dadurch könnten verbotene Dinge für erlaubt und erlaubte Dinge für verboten erklärt werden, was großen Schaden anrichten würde.

Ein Hinweis auf diese Sorge findet sich in der Geschichte von Ibn Abī Mulaika, als al-Qāsim ihm die Geschichte von Sālim erzählte. Ibn Abī Mulaika fürchtete sich ein ganzes Jahr lang davor, sie weiterzuerzählen, da sie missverstanden werden könnte. Er befürchtete, dass manche denken könnten, sie sei nicht ausschließlich auf Sālim beschränkt, was zu großem Unheil führen würde.

In Ṣaḥīḥ Muslim heißt es: „Ibn Abī Mulaika berichtete uns, dass al-Qāsim lbn Muḥammad lbn Abī Bakr ihm berichtete, dass ʿĀʾisha ihm erzählte: ‚Sahla Bint Suhail lbn ʿAmr kam zum Propheten ﷺ und sagte: „O Gesandter Allahs, Sālim – der Mawlā von Abū Ḥudhaifa – lebt mit uns in unserem Haus. Er hat das Alter erreicht, in dem Männer erwachsen sind, und weiß, was Männer wissen.“ Da sagte der Prophet ﷺ: „Stille ihn, damit er dir verboten wird (also nicht heiratsfähig ist).“‘ Ibn Abī Mulaika sagte: „Ich unterließ es, diesen Ḥadīth ein Jahr lang oder beinahe so lange weiterzuerzählen, da ich ihn fürchtete. Dann traf ich al-Qāsim und sagte zu ihm: ‚Du hast mir einen Ḥadīth erzählt, den ich bisher nicht weitergegeben habe.‘ Er fragte: ‚Welcher ist das?‘ Ich erzählte es ihm, woraufhin er sagte: ‚Erzähle ihn von mir weiter, denn ʿĀʾisha berichtete ihn mir.‘“74

Daraus folgt: Die Mütter der Gläubigen fürchteten, dass die Geschichte von Sālim verbreitet würde, ähnlich wie Ibn Abī Mulaika es tat. Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha jedoch erzählte sie weiter. Daher beeilte sich Umm Salama zusammen mit den anderen Ehefrauen des Propheten, sie darauf hinzuweisen: „Bei Allah, wir sehen in dem, was der Gesandte Allahs ﷺ Sahla befahl, nichts weiter als eine besondere Erlaubnis für Sālim allein. Niemand darf zu uns aufgrund dieses Stillens eintreten, und wir sehen dies nicht als allgemeine Regel an.“75

Dies ist die Erklärung, die am besten mit den gesicherten Berichten über Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha, Allahs Wohlgefallen auf ihr, übereinstimmt. Zudem handelt es sich bei der Überlieferung lediglich um eine Darstellung eines bestimmten Falles (Wāqiʿat ʿAyn) und nicht um eine ausdrückliche Aussage von Umm al-Muʾminīn ʿĀʾisha. Da die Überlieferung verschiedene Interpretationen zulässt, ist sie als Beweis unzureichend.

Die Schiiten griffen danach auf einige Aussagen der Rechtsgelehrten zurück, die wir hier kurz behandeln werden.

Sie sagten, dass in Fatḥ al-Munʿim Folgendes erwähnt wurde: „ʿĀʾisha, Allahs Wohlgefallen auf ihr, war der Ansicht, dass das Stillen des Großen ihn zum Maḥram macht, und sie ließ tatsächlich einen Jungen stillen, der daraufhin bei ihr eintrat.“76

Die Antwort auf seine Aussage, „ʿĀʾisha, Allahs Wohlgefallen auf ihr, war der Ansicht, dass das Stillen des Großen ihn zum Maḥram macht.“, wurde bereits ausführlich dargelegt.

Was jedoch seine Aussage betrifft: „Sie ließ tatsächlich einen Jungen stillen, der daraufhin bei ihr eintrat.“ so benötigt diese Behauptung zunächst eine Überlieferungskette als Beweis. Doch selbst wenn wir dies hypothetisch annehmen, gilt für jeden, der die arabische Sprache versteht, dass darin keinerlei Zweifel liegt.

Denn wer einen Befehl zu einer Handlung erteilt, dem wird diese Handlung zugeschrieben, auch wenn er sie nicht selbst ausgeführt hat. Dies ist ein bekanntes Stilmittel in der arabischen Rhetorik, das als Majāz al-ʿAqlī (übertragene Bedeutung) bezeichnet wird. Dabei wird eine Handlung oder etwas, das einer Handlung gleichkommt, einer anderen Person zugeschrieben als derjenigen, die sie tatsächlich ausgeführt hat – aufgrund eines sachlichen Zusammenhangs, wobei ein Hinweis darauf besteht, dass die Zuschreibung nicht wörtlich gemeint ist. Dies tritt ausschließlich in Satzstrukturen auf.

Beispiele hierfür sind: „Der Frühling ließ das Gras wachsen.“ (Obwohl Allah Derjenige ist, der letztlich das Wachstum bewirkt.) „Der Arzt heilte den Kranken.“ (Obwohl die Heilung letztlich von Allah kommt.) „Der Kalif bekleidete die Kaʿba.“ (Obwohl es die Arbeiter waren, die den Stoff anbrachten.)77

Dies kommt im Qurʾān häufig vor, wie in Seiner Aussage: „Die, wenn ihnen Seine Zeichen verlesen werden, es ihren Glauben mehrt.“78 Hier wird die Glaubenszunahme, die eine Handlung Allahs ist, den Zeichen zugeschrieben, weil sie der Auslöser dafür sind.

Ebenso in Seiner Aussage: „Und diese eure Meinung, die ihr von eurem Herrn hattet, hat euch ins Verderben gestürzt.“79

Ein weiteres Beispiel ist Seine Aussage über Firʿawn (Pharao): „Er schlachtete ihre Söhne ab.“80 Hier war Firʿawn nicht selbst der Ausführende, doch ihm wird die Tat zugeschrieben, weil er sie befohlen hat.

Ebenso heißt es: „O Kinder Ādams, der Satan soll euch ja nicht der Versuchung aussetzen, […] indem er ihnen ihre Kleidung wegnahm.“81 Das Ausziehen der Kleidung ist eine Handlung Allahs, doch es wird Iblīs zugeschrieben, weil der Grund dafür ihr Essen vom Baum war. Die Ursache für ihr Essen war wiederum seine Einflüsterung und sein Schwur ihnen gegenüber: „Ich gehöre wahrlich zu denjenigen, die euch guten Rat geben.“82

Ein weiteres Beispiel ist die Aussage: „Siehst du nicht jene, die Allahs Gunst gegen Undankbarkeit eingetauscht und ihr Volk in die Wohnstätte des Niedergangs versetzt haben?“83 Hier wird das „Versetzen“ in den Niedergang, das eigentlich eine Handlung Allahs ist, den Anführern zugeschrieben, weil ihre Undankbarkeit der Grund dafür war. Der Grund für ihre Undankbarkeit war wiederum die Aufforderung ihrer Anführer, Unglaube zu begehen.84

Im Ḥadīth über die Ghāmidiyya, die Unzucht begangen hatte, heißt es: „Sie sagte: ‚Ich bin schwanger aus Unzucht.‘ Da sagte der Prophet ﷺ: ‚Du?‘ Sie antwortete: ‚Ja.‘ Er sagte zu ihr: ‚Warte, bis du das Kind geboren hast.‘ Dann kümmerte sich ein Mann von den Anṣār um sie, bis sie ihr Kind zur Welt brachte. Danach kam der Mann zum Propheten ﷺ und sagte: ‚Die Ghāmidiyya hat entbunden.‘ Da sagte der Prophet ﷺ: ‚Dann steinigen wir sie nicht und lassen ihr Kind klein und ohne jemanden, der es stillt.‘ Ein Mann von den Anṣār stand auf und sagte: ‚O Gesandter Allahs, ich übernehme das Stillen.‘ Da ließ der Prophet ﷺ sie steinigen.“85 Nun stellt sich die Frage: Hat der Mann, der sagte „Ich übernehme das Stillen“, das Kind tatsächlich selbst gestillt?

Daraus ergibt sich, dass die Handlung ʿĀʾisha zugeschrieben wurde, weil sie den Befehl zum Stillen gegeben hat – und nicht, weil sie es selbst tat.

Was den betreffenden Jungen angeht, so könnte es sich um Sālim oder um Abū Salama lbn ʿAbdurraḥmān handeln. Ibn ʿAbdul-Barr sagte: „Umm Kulthūm Bint Abī Bakr stillte Abū Salama, sodass er bei ʿĀʾisha eintrat.“86

Ob es nun einer von beiden oder jemand anderes war, das Stillen eines Jungen bedeutet nicht zwangsläufig, dass er bereits erwachsen war. Andernfalls würden auch die Schiiten das Stillen des Großen akzeptieren, da sich in ihren eigenen Büchern folgende Aussagen finden:

Im al-Kāfī heißt es: „Von Muḥammad lbn Muslim, von Abū Jaʿfar oder Abū ʿAbdullāh (a), der sagte: ‚Wenn ein Junge (Ghulām) von mehreren Frauen gestillt wurde und dies mehrmals geschah, sodass sein Fleisch und Blut dadurch wuchs, so sind alle ihre Töchter für ihn verboten.‘“87

Der Shīʿa-Gelehrte Ibn al-Barrāj (gest. 1088 n. Chr.) sagte: „Wenn eine Frau einen Jungen (Ghulām) stillt, so wird sie für ihn und für ihre eigenen Kinder verboten.“88

Wenn mit „Junge“ (Ghulām) jemand gemeint wäre, der das zweite Lebensjahr bereits überschritten hat, dann müssten die Schiiten selbst das Stillen des Großen anerkennen.

Ein weiteres Argument, mit dem die Schiiten in diesem Zusammenhang Verwirrung stiften wollten, ist ihr Einwand, dass in der Überlieferungskette von Muslim steht: „ʿAbdullāh lbn Yazīd, der Raḍīʿ von ʿĀʾisha.“89

Sie sagten törichterweise: „Das bedeutet, dass ʿĀʾisha Männer gestillt hat!“ Die Antwort darauf ist: Die Araber bezeichnen jemanden als Raḍīʿ von jemandem, wenn er sein Milchbruder ist (jemand, der mit ihm zusammen von derselben Frau gestillt wurde). Der bedeutende Sprachwissenschaftler al-Fīrūzābādī (gest. 1415 n. Chr.) sagte: „Dein Raḍīʿ ist dein Milchbruder.“90 Die Bedeutung ist also, dass er ihr Milchbruder war. Es handelt sich um ʿAbdullāh lbn Yazīd, einen Tābiʿī, über dessen Status unter den Gelehrten Einigkeit besteht. Seine Mutter hatte ʿĀʾisha gestillt, und später wurde er geboren. Deshalb wurde er Raḍīʿ ʿĀʾisha genannt.91

Das Scheinargument der Schiiten entstand also aus ihrem Unwissen über die arabische Sprache, kombiniert mit einem falschen Verständnis und einer schlechten Absicht.

Sechstens: Es gibt Überlieferungen in den Büchern der Schiiten, die das Stillen des Großen für wirksam erklären:

Im Tahdhīb al-Aḥkām des Shīʿa-Gelehrten aṭ-Ṭūsī (gest. 1067 n. Chr.) wird mit seiner Überlieferungskette berichtet: „Dāwūd lbn al-Ḥuṣain überlieferte von Abū ʿAbdillāh (a), der sagte: ‚Das Stillen nach zwei Jahren, bevor das Kind entwöhnt wird, bewirkt ein Maḥram-Verhältnis.‘“92

Doch wie gewohnt lehnte aṭ-Ṭūsī die Überlieferung mit dem Argument der Taqiyya und anderen Methoden ab. Er sagte: „Dies ist eine vereinzelte Überlieferung, die den zahlreichen zuvor erwähnten Berichten widerspricht. Zudem ist es möglich, dass sie im Rahmen der Taqiyya überliefert wurde, da dies die Meinung einiger Anhänger der ʿĀmma (Sunniten) ist.“93

Im al-Istibṣār wird berichtet: „Muḥammad Ibn Aḥmad lbn Yaḥyā überlieferte von Muḥammad lbn al-Ḥusain, von al-ʿAbbās lbn ʿĀmir, von Dāwūd lbn al-Ḥuṣain, von Abū ʿAbdillāh (a), der sagte: ‚Das Stillen nach zwei Jahren, bevor das Kind entwöhnt wird, bewirkt ein Maḥram-Verhältnis.‘“ Aṭ-Ṭūsī kommentierte dies mit den Worten: „Diese Überlieferung stimmt mit der Ansicht der ʿĀmma (Sunniten) überein und wurde daher im Rahmen der Taqiyya überliefert.“94

Im Man lā Yaḥḍuruhu l-Faqīh heißt es: „Dāwūd lbn al-Ḥuṣain überlieferte von Abū ʿAbdillāh (a), der sagte: ‚Das Stillen nach zwei Jahren, bevor das Kind entwöhnt wird, bewirkt ein Maḥram-Verhältnis.‘“95

Diese Überlieferungen haben nach ihren eigenen Maßstäben eine authentische Überlieferungskette. Daher griffen sie zu ihrer „Waffe zur Unterdrückung der Wahrheit“ – der Taqiyya!

Der Shīʿa-Gelehrte Ibn al-Junaid erklärte: „Wenn ein Kind nach Vollendung der zwei Jahre gestillt wird, führt dies zu einem Maḥram-Verhältnis, solange es noch nicht entwöhnt wurde.“ Der Shīʿa-Gelehrte al-Jawāhirī (gest. 1850 n. Chr.) sagte dazu: „Dies steht im Gegensatz zur Meinung von Ibn al-Junaid, dass das Stillen nach zwei Jahren ein Maḥram-Verhältnis bewirkt, sofern keine Entwöhnung dazwischenliegt.“96

In Fatāwā Ibn al-Junaid heißt es: „Zweite Angelegenheit: Unsere Gelehrten haben einstimmig – mit Ausnahme von Ibn al-Junaid – die Bedingung gestellt, dass das Stillen erfolgen muss, bevor das Kind das vollständige Alter von zwei Jahren erreicht. […] Ibn al-Junaid sagte: ‚Wenn das Stillen nach den zwei Jahren erfolgt, aber zwischen den Stillvorgängen keine Entwöhnung liegt, dann bewirkt es das Maḥram-Verhältnis.‘ […] Ibn al-Junaid argumentierte mit der Überlieferung von Ibn al-Ḥuṣain von aṣ-Ṣādiq (a), der sagte: „Das Stillen nach zwei Jahren, bevor das Kind entwöhnt wird, bewirkt das Maḥram-Verhältnis.“‘“97

Tatsächlich sagten sie sogar, dass allein das Trinken von Milch durch ein Kind das Maḥram-Verhältnis begründet.

Im Man lā Yaḥḍuruhu l-Faqīh heißt es: „Abū ʿAbdillāh (a) sagte: ‚Das Eingeben von Milch in den Mund eines Kindes hat den gleichen Status wie das Stillen.‘“98

Es gibt sogar eine ausdrückliche Überlieferung über das Stillen eines erwachsenen Mannes:

Der Shīʿa-Gelehrte al-Baḥrānī (gest. 1772 n. Chr.) sagte: „In einer authentischen Überlieferung von Abū ʿAbdillāh (a) heißt es: ‚Wenn ein Mann von der Milch einer Frau trinkt, so werden alle ihre Kinder für ihn verboten, selbst wenn sie von einem anderen Mann stammen als demjenigen, dessen Milch er getrunken hat. Und wenn er von der Milch eines Mannes trinkt, so werden alle seine Kinder für ihn verboten, selbst wenn sie von einer anderen Frau stammen als derjenigen, die ihn gestillt hat.‘“99

Der Shīʿa-Gelehrte al-Kulainī überlieferte mit seiner Überlieferungskette von Abū Baṣīr von Abū ʿAbdillāh (a): „Als der Prophet (s) geboren wurde, hatte er einige Tage lang keine Milch. Da legte Abū Ṭālib ihn an seine eigene Brust, woraufhin Allah ihm Milch eingab, und er trank einige Tage davon, bis Abū Ṭālib auf Ḥalīma as-Saʿdiyya traf und ihn ihr übergab.“100

Tatsächlich findet sich bei ihnen etwas noch Merkwürdigeres – das Stillen eines Mannes durch einen anderen Mann!

Der Shīʿa-Gelehrte Ibn Shahr Āshūb (gest. 1096 n. Chr.) sagte: „ʿAlī wurde auf zwei Weisen zum Sohn des Propheten (s): Erstens, weil er ihn großzog, sodass Fāṭima Bint Asad sagte: ‚Ich war krank, und Muḥammad (a) steckte seine Zunge in den Mund von ʿAlī, und dieser saugte daran mit Allahs Erlaubnis […].‘“101

Es scheint, dass ihr Prophet sich nicht damit begnügte, ʿAlī mit seiner Zunge zu stillen, sondern dass er auch al-Ḥusain mit seinem Finger und mit seiner Zunge stillte!

Al-Kulainī überlieferte: „Muḥammad lbn Yaḥyā überlieferte von ʿAlī lbn Ismāʿīl, von Muḥammad lbn ʿAmr az-Zayyāt, von einem unserer Gefährten, von Abū ʿAbdillāh (a), der sagte: „Jabraʾīl (a) kam zu Muḥammad (s) und sagte zu ihm: ‚O Muḥammad, Allah verkündet dir die frohe Botschaft eines Kindes, das von Fāṭima geboren wird. Doch deine Umma wird ihn nach dir töten […]. Al-Ḥusain (a) hat weder von Fāṭima (a) noch von irgendeiner Frau gestillt. Er wurde stets zum Propheten (s) gebracht, und dieser steckte seinen Daumen in seinen Mund, sodass er davon sog, was ihn zwei bis drei Tage lang versorgte. Das Fleisch von al-Ḥusain (a) wuchs also aus dem Fleisch und Blut des Gesandten Allahs (s). Außer ʿĪsā lbn Maryam (a) wurde kein anderer innerhalb von sechs Monaten geboren als al-Ḥusain lbn ʿAlī (a).‘ In einer anderen Überlieferung wird von Abū l-Ḥasan ar-Riḍā (a) berichtet: ‚Der Prophet (s) ließ al-Ḥusain zu sich bringen, steckte ihm seine Zunge in den Mund, und al-Ḥusain sog daran und wurde dadurch gesättigt. Er stillte von keiner Frau.‘“102

Aṭ-Ṭūsī überlieferte in al-Ghaiba mit seiner Überlieferungskette von Mūsā lbn Muḥammad lbn Jaʿfar, der sagte: „Ḥakīma Bint Muḥammad (a) berichtete mir eine Erzählung mit ähnlichem Inhalt wie die erste, jedoch sagte sie: Abū Muḥammad (a) sagte zu mir: ‚O Tante, komm am siebten Tag zu uns.‘ Als der Morgen anbrach, kam ich, um Abū Muḥammad (a) zu begrüßen, und zog den Vorhang zurück, aber ich konnte meinen Herrn nicht finden. Ich sagte zu ihm: ‚Möge ich für dich geopfert werden! Was ist mit meinem Herrn geschehen?‘ Er sagte: ‚O Tante, wir haben ihn dem anvertraut, dem die Mutter von Mūsā ihn anvertraut hat.‘ Am siebten Tag kam ich wieder, begrüßte ihn und setzte mich. Er sagte: ‚Bringt meinen Sohn her!‘ Mein Herr wurde gebracht, eingewickelt in gelbe Tücher. Er behandelte ihn wie beim ersten Mal, steckte dann seine Zunge in seinen Mund, als ob er ihn mit Milch und Honig nähren würde, und sagte dann: ‚Sprich, mein Sohn!‘ Da sagte er (a): ‚Ich bezeuge, dass es keinen anbetungswürdigen Gott gibt außer Allah.‘ Dann sprach er Segenswünsche für Muḥammad und die Imame (a), bis er bei seinem Vater ankam. Dann rezitierte er: ‚Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen. „Wir aber wollten denjenigen, die im Land unterdrückt wurden, eine Wohltat erweisen und sie zu Vorbildern machen und zu Erben machen“ – bis zu Seinem Wort: „[…] wovor sie sich immer vorzusehen suchten.“103‘“104

Nach all dem sagen wir: Die schiitische Religion erlaubt das Stillen eines jeden Erwachsenen durch jede Frau, die nicht zu seinen Maḥram gehört, allein auf der Grundlage einer finanziellen Vereinbarung. Dies ist es, was sie als Mutʿa-Ehe bezeichnen, in der ein Mann mit einer Frau nach einer vertraglichen Vereinbarung intim sein darf. Wenn sie ihm ihre Brust erlaubt, darf er sie saugen. Wenn sie ihm ihren Intimbereich erlaubt, ist ihm alles gestattet.

Al-Kulainī überlieferte mit seiner Überlieferungskette von al-Fuḍail lbn Yasār, der sagte: „Ich sagte zu Abū ʿAbdillāh (a): ‚Möge ich für dich geopfert werden! Einige unserer Gefährten haben von dir überliefert, dass du gesagt hast: Wenn ein Mann seinem Bruder seine Sklavin erlaubt, dann ist sie für ihn erlaubt?‘ Er sagte: ‚Ja, o Fuḍail.‘ Ich sagte zu ihm: ‚Was sagst du über einen Mann, der eine wertvolle Sklavin besitzt, die noch Jungfrau ist, und der seinem Bruder alles an ihr erlaubt, außer ihren Intimbereich – darf dieser dann ihr Jungfernhäutchen durchdringen?‘ Er sagte: ‚Nein, er darf nur das, was ihm erlaubt wurde. Wenn ihm nur ein Kuss erlaubt wurde, dann ist ihm nichts anderes erlaubt.‘ Ich sagte: ‚Was, wenn er ihm alles außer den Intimbereich erlaubt hat, ihn aber die Begierde überkommt und er das Verbotene tut?‘ Er sagte: ‚Das sollte er nicht tun.‘ Ich sagte: ‚Und wenn er es doch tut – wird er dann als Ehebrecher (Zānī) gelten?‘ Er sagte: ‚Nein, aber er gilt als Verräter und muss dem Besitzer der Sklavin ein Zehntel ihres Wertes zahlen, wenn sie noch Jungfrau war. Falls sie keine Jungfrau mehr war, dann die Hälfte eines Zehntels ihres Wertes.‘ Al-Ḥasan lbn Maḥbūb sagte: ‚Rifāʿa berichtete mir dasselbe von Abū ʿAbdillāh (a), mit der Ausnahme, dass Rifāʿa sagte: „Die wertvolle Sklavin bleibt bei mir.“‘“105

Sie erlaubten, dass eine Jungfrau ohne die Zustimmung ihres Vormunds (Walī) eine Mutʿa-Ehe eingehen kann. Wenn es also einem Mann erlaubt ist, eine Jungfrau durch Mutʿa zu heiraten, dann ist es ihm auch erlaubt, von ihr zu trinken:

Saʿdān lbn Muslim überlieferte, dass Abū ʿAbdillāh (a) sagte: „Es besteht kein Problem darin, eine Jungfrau zu heiraten, wenn sie zustimmt, auch ohne die Erlaubnis ihres Vaters.“106

Im Werk Ṣirāṭ an-Najāt heißt es: Frage 1068: „Was ist das Urteil über das Trinken der Milch einer Frau, sei es durch ihren Ehemann oder durch eine andere Person?“ Antwort des Shīʿa-Gelehrten al-Khūʾī (gest. 1992 n. Chr.): „An sich gibt es darin kein Problem.“107

Auch Jaʿfar at-Tabrīzī sagte dazu: Frage 206: „Beim Geschlechtsverkehr saugt der Mann zur Erregung an den Brüsten seiner Ehefrau, und die Frau tut dasselbe mit allen Körperteilen ihres Mannes. Bitte erläutern Sie uns diese Angelegenheit sowie die erlaubten und verbotenen Dinge beim Geschlechtsverkehr.“ Antwort: „Im Namen Allahs, des Erhabenen: Es gibt kein Problem darin, dass der Ehemann den gesamten Körper seiner Frau genießt, außer dem Analverkehr. Es ist vorsichtshalber besser, diesen vollständig zu unterlassen. Ebenso ist es der Frau erlaubt, den Körper ihres Mannes zu genießen. Und Allah weiß es am besten.“108

In einer anderen Frage heißt es: Frage 210: „Was ist das Urteil über das Trinken der Milch der Ehefrau zum Zweck des Genusses? Und was muss jemand tun, der dies getan hat?“ Antwort: „Im Namen Allahs, des Erhabenen: Es gibt keinen Beweis für dessen Verbot. Und Allah weiß es am besten.“109

Tatsächlich ist es einer Frau erlaubt, das Geschlechtsteil eines Mannes zu saugen, allein auf Grundlage einer finanziellen Vereinbarung.

At-Tabrīzī sagte: Frage 204: „Unter einigen verheirateten Menschen verbreitet sich die Praxis, dass die Ehefrau das Geschlechtsteil ihres Mannes mit ihrem Mund saugt. Ist diese Handlung an sich erlaubt? Und ist das Schlucken des Madhiy (Vorsekret), das bei dieser Praxis entsteht, erlaubt, insbesondere da es sein kann, dass die Frau es unfreiwillig während dieser Handlung schluckt? Dabei ist zu beachten, dass Madhiy nach der Meinung unserer herausragenden Gelehrten – möge Allah den Verstorbenen unter ihnen gnädig sein und die Lebenden bewahren – rein ist.“ Antwort: „Im Namen Allahs, des Erhabenen: Es gibt kein Problem bei der genannten Handlung, und Madhiy ist rein, im Gegensatz zu Maniy (Sperma), das unrein ist und nicht geschluckt werden darf. Und Allah weiß es am besten.“110

Das bedeuten, dass eine schiitische Frau, die sich noch in der Jugendphase (also vor den Wechseljahren) befindet und die Praxis der Mutʿa-Ehe ausübt, innerhalb sehr kurzer Zeit hintereinander mit mehreren Männern Geschlechtsverkehr haben kann – wobei es dabei auch um wechselseitige orale Stimulation geht.

Konkret heißt das: Eine junge Frau, die nicht in den Wechseljahren ist, kann einen eintägigen Mutʿa-Ehevertrag abschließen. Nach Ablauf dieser befristeten Ehe muss sie – je nach Auffassung mancher Gelehrter für einen oder sogar zwei festgelegte Wartezeiten – abwarten, bevor ein weiterer Mann mit ihr intime Kontakte eingehen darf und sie sich gegenseitig oral befriedigen.

Eine andere Situation stellt sich dar, wenn es sich um eine Frau in den Wechseljahren oder um ein Mädchen handelt, das noch keine Menstruation erhalten hat. In diesen Fällen kann eine Mutʿa-Ehe – also eine befristete Ehe – von wenigen Minuten oder Stunden vereinbart werden. Das bedeutet, dass eine solche Frau an einem einzigen Tag hintereinander mit mehreren Männern verkehren kann, wobei auch oraler Kontakt (das „Stillen“ des „Großen“) zugelassen wird.

Der schiitische Großgelehrte und Marjiʿ as-Sistānī hat hierzu ein Rechtsurteil abgegeben, das ausdrücklich erlaubt, dass sich mehrere Männer nacheinander in einem Mutʿa-Verhältnis mit derselben Frau, sofern diese sich in den Wechseljahren befindet, sexuell vergnügen dürfen.

In Frage Nr. 12 seiner Fatwā wird dazu gefragt: „Ist es erlaubt, dass sich mehrere Männer nacheinander mit derselben Frau in einem Zeitehe-Verhältnis vergnügen, ohne dass es zum Geschlechtsverkehr kommt, und welches Urteil ergibt sich, wenn Geschlechtsverkehr stattfindet, insbesondere wenn die Frau in den Wechseljahren ist?“

Die Antwort lautet: „Das Vergnügen (Tamattuʿ) ohne Geschlechtsverkehr ist erlaubt, solange die Frau nicht in den Wechseljahren ist. Vergnügen mit Geschlechtsverkehr ist erlaubt, wenn die Frau sich in den Wechseljahren befindet. Dies gilt jeweils nach dem Ablauf der vereinbarten Zeit mit dem vorherigen Ehemann oder wenn die verbleibende Zeit an sie übertragen wurde.“111

Weiter äußert as-Sistānī in seinem Buch Minhāj aṣṢāliḥīn (Frage 259 zum Thema Wartezeit bzw. ʿIdda bei der Mutʿa-Ehe):

„Wenn die vereinbarte Dauer der Mutʿa-Ehe abgelaufen ist oder die Restdauer vor dem Geschlechtsverkehr erlassen wurde, hat die Frau keine Wartezeit (ʿIdda) einzuhalten. Wenn dies jedoch nach dem Geschlechtsverkehr geschieht und die Frau weder klein (vorpubertär) noch in den Wechseljahren (Yāʾisa) ist, dann muss sie eine Wartezeit einhalten. Diese beträgt zwei vollständige Menstruationszyklen, wobei ein einzelner Zyklus nicht ausreicht – dies ist nach vorsichtiger Pflicht zu beachten.“112

Da Frauen in den Wechseljahren (Yāʾisa) keine Monatsblutungen mehr haben, entfällt für sie die Verpflichtung, nach Beendigung einer Mutʿa-Ehe eine Wartezeit (ʿIdda) einzuhalten. Das bedeutet, dass eine Frau in den Wechseljahren unmittelbar nach Ende der vorherigen Zeitehe eine neue Mutʿa-Ehe eingehen kann – selbst am selben Tag und sogar mit mehreren Männern nacheinander. Laut as-Sistānī gilt dies ebenso für Mädchen, die noch nicht in die Pubertät eingetreten sind (vorpubertär), da sie ebenfalls keine Menstruation haben.

Was ist also schwerwiegender? Dass ein Mann von einer Frau trinkt, um eine verwandtschaftliche Beziehung durch Stillen herzustellen, oder dass er von jeder Frau trinkt – und von jeder Körperstelle – und sie ebenso von ihm, allein durch eine gegenseitige Vereinbarung, wie es in der Mutʿa-Ehe vorgeschrieben ist?

Dies ist eine Religion, die jede Art von Verderbnis und Schamlosigkeit erlaubt, und dann greifen sie die Ehre des Propheten ﷺ und seine reinen Ehefrauen mit Behauptungen an, die – selbst wenn sie zuträfen – keine große Schande wären, geschweige denn, dass sie überhaupt belegt wären. Gepriesen sei Allah für den Islam und die Sunna.

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  1. Al-Aḥzāb (Die Gruppierungen) 33:5. ↩︎
  2. Muwaṭṭaʾ von Mālik; Bd. 2, S. 605. ↩︎
  3. Aṭ-Ṭabaqāt al-Kubrā von Ibn Saʿd; Bd. 8, S. 271. ↩︎
  4. Kitāb al-ʿAyn von al-Khalīl Ibn Aḥmad al-Farāhīdī; Bd. 1, S. 270. ↩︎
  5. Al-Mukhaṣṣaṣ von Ibn Sīda; Bd. 4, S. 370. ↩︎
  6. Al-Istidhkār von Ibn ʿAbdul-Barr; Bd. 6, S. 255. ↩︎
  7. Al-Umm von ash-Shāfiʿī; Bd. 5, S. 33. ↩︎
  8. Badāʾiʿ aṣ-Ṣanāʾiʿ fī Tartīb ash-Sharāʾiʿ von Abū Bakr al-Kāshānī; Bd. 4, S. 8. ↩︎
  9. Verzeichnet in Ṣaḥīḥ Muslim; Bd. 2, S. 1078. ↩︎
  10. Ḥanafiten: Al-Mabsūṭ von as-Sarakhsī (Bd. 5, S. 121), Tabyīn al-Ḥaqāʾiq von az-Zailāʿī (Bd. 2, S. 182). Mālikiten: Ash-Sharḥ al-Kabīr von ad-Dardīr (Bd. 2, S. 503), Manḥ al-Jalīl von ʿAlīsh (Bd. 4, S. 374). Shāfiʿiten: Mughnī al-Muḥtāj von ash-Sharbīnī (Bd. 3, S. 416), al-Ghurar al-Bahiyya von Zakariyyā al-Anṣārī (Bd. 4, S. 374). Ḥanbaliten: Al-Mubdiʿ von Burhānuddīn Ibn Mufliḥ (Bd. 8, S. 146), Kashshāf al-Qināʿ von al-Bahūtī (Bd. 5, S. 445). ↩︎
  11. Al-Istidhkār von Ibn ʿAbd al-Barr; Bd. 6, S. 256. ↩︎
  12. Zād al-Maʿād von Ibn al-Qayyim; Bd. 5, S. 513. ↩︎
  13. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī von Ibn al-ʿArabī; Bd. 1, S. 85. ↩︎
  14. Sharḥ Mukhtaṣar aṭ-Ṭaḥāwī von Al-Jaṣṣāṣ; Bd. 5, S. 268. ↩︎
  15. Zād al-Maʿād von Ibn al-Qayyim; Bd. 5, S. 515. ↩︎
  16. Al-Muḥallā von Ibn Ḥazm; Bd. 10, S. 202. ↩︎
  17. Majmūʿ al-Fatāwā von Ibn Taimiyya; Bd. 34, S. 55. ↩︎
  18. Verzeichnet in Ṣaḥīḥ Muslim; Bd. 2, S. 1086. ↩︎
  19. Aṭ-Ṭabaqāt al-Kubrā von Ibn Saʿd; Bd. 8, S. 271. ↩︎
  20. Zād al-Maʿād von Ibn al-Qayyim; Bd. 5, S. 515. ↩︎
  21. Muṣannaf von ʿAbdurrazzāq aṣ-Ṣanʿānī; Bd. 7, S. 469. ↩︎
  22. Muwaṭṭaʾ von Mālik; Ausgabe al-Aʿẓamī; Bd. 4, S. 870. ↩︎
  23. Verzeichnet in Ṣaḥīḥ al-Bukhārī; Bd. 7, S. 10. ↩︎
  24. Al-Mufhim li-mā Ashkala min Talkhīṣ Kitāb Muslim von al-Qurṭubī; Bd. 4, S. 188. ↩︎
  25. Musnad Ibn al-Jaʿd; S. 46. ↩︎
  26. Musnad al-Muwaṭṭaʾ von al-Jawharī; S. 172. ↩︎
  27. At-Taqyīd wa l-Īḍāḥ Sharḥ Muqaddimat Ibn aṣ-Ṣalāḥ von al-Ḥāfiẓ al-ʿIrāqī; Bd. 1, S. 25. ↩︎
  28. Musnad al-Muwaṭṭaʾ von al-Jawharī; S. 172. ↩︎
  29. Verzeichnet in Ṣaḥīḥ Muslim (Bd. 2, S. 1086) und in Muṣannaf von ʿAbdurrazzāq aṣ-Ṣanʿānī (Bd. 7, S. 458). ↩︎
  30. Al-Muwaṭṭaʾ von Mālik (Bd. 2, S. 605); Mashāhīr ʿUlamāʾ al-Amṣār von Ibn Ḥibbān (S. 135). ↩︎
  31. Al-Istidhkār von Ibn ʿAbd al-Barr; Bd. 6, S. 255. ↩︎
  32. Aḥkām al-Qurʾān von al-Jaṣṣāṣ; Bd. 1, S. 497. ↩︎
  33. Badāʾiʿ aṣ-Ṣanāʾiʿ fī Tartīb ash-Sharāʾiʿ von al-Kāsānī; Bd. 4, S. 6. ↩︎
  34. Majmūʿ al-Fatāwā von Ibn Taimiyya; Bd. 34, S. 60. ↩︎
  35. Al-Muṣannaf von ʿAbdurrazzāq aṣ-Ṣanʿānī; Bd. 7, S. 458. ↩︎
  36. Als Tadlīs (Schwindel, Flunkerei) gilt in der Ḥadīth-Wissenschaft der bewusste Einsatz von irreführenden Formulierungen durch einen Überlieferer, mit dem Ziel, den Namen seines unmittelbaren Informanten zu verschleiern oder zu verschweigen. ↩︎
  37. Tahdhīb at-Tahdhīb von Ibn Ḥajar; Bd. 7, S. 203. ↩︎
  38. Tārīkh Dimashq von Ibn ʿAsākir; Bd. 40, S. 378. ↩︎
  39. Siyar Aʿlām an-Nubalāʾ von adh-Dhahabī; Bd. 5, S. 86. ↩︎
  40. Siyar Aʿlām an-Nubalāʾ von adh-Dhahabī; Bd. 5, S. 86. ↩︎
  41. Al-Aḥzāb (Die Gruppierungen) 33:5. ↩︎
  42. Al-Muṣannaf von ʿAbdurrazzāq aṣ-Ṣanʿānī; Bd. 7, S. 459. ↩︎
  43. Siyar Aʿlām an-Nubalāʾ von adh-Dhahabī; Bd. 5, S. 338. ↩︎
  44. Siyar Aʿlām an-Nubalāʾ von adh-Dhahabī; Bd. 5, S. 339. ↩︎
  45. Tārīkh Dimashq von Ibn ʿAsākir; Bd. 55, S. 369. ↩︎
  46. Al-Mūqiẓa fī ʿIlm Muṣṭalaḥ al-Ḥadīth von adh-Dhahabī; S. 40. ↩︎
  47. Tuḥfat al-Mawdūd bi Aḥkām al-Mawlūd von Ibn al-Qayyim; S. 170. ↩︎
  48. Al-Muṣannaf von ʿAbdurrazzāq aṣ-Ṣanʿānī; Bd. 7, S. 459. ↩︎
  49. Fatḥ al-Bārī von Ibn Rajab; Bd. 8, S. 12. ↩︎
  50. Al-Aḥzāb (Die Gruppierungen) 33:5. ↩︎
  51. Al-Muṣannaf von ʿAbdurrazzāq aṣ-Ṣanʿānī; Bd. 7, S. 460. ↩︎
  52. Siyar Aʿlām an-Nubalāʾ von adh-Dhahabī; Bd. 6, S. 332. ↩︎
  53. Al-Mūqiẓa fī ʿIlm Muṣṭalaḥ al-Ḥadīth von adh-Dhahabī; S. 53. ↩︎
  54. Tawjīh an-Naẓar ilā Uṣūl al-Athar von Ṭāhir al-Jazāʾirī; Bd. 1, S. 411. ↩︎
  55. Al-Musnad von Imām Aḥmad; Bd. 43, S. 86. ↩︎
  56. Tahdhīb al-Kamāl fī Asmāʾ ar-Rijāl von Jamāluddīn al-Mizzī; Bd. 18, S. 57. ↩︎
  57. Tahdhīb al-Kamāl fī Asmāʾ ar-Rijāl von Jamāluddīn al-Mizzī; Bd. 18, S. 57. ↩︎
  58. Musnad Isḥāq Ibn Rāhūya; Bd. 2, S. 200. ↩︎
  59. An-Nukat ʿalā Kitāb Ibn aṣ-Ṣalāḥ von Ibn Ḥajar; Bd. 2, S. 836. ↩︎
  60. Al-Muṣannaf von ʿAbdurrazzāq aṣ-Ṣanʿānī; Bd. 7, S. 469. ↩︎
  61. Muṣannaf von ʿAbdurrazzāq aṣ-Ṣanʿānī; Bd. 7, S. 469. ↩︎
  62. Muwaṭṭaʾ von Mālik; Ausgabe al-Aʿẓamī; Bd. 4, S. 870. ↩︎
  63. Al-Muṣannaf von ʿAbdurrazzāq aṣ-Ṣanʿānī; Bd. 7, S. 459. ↩︎
  64. At-Tamhīd limā fī al-Muwaṭṭaʾ min al-Maʿānī wa l-Asānīd von Ibn ʿAbdul-Barr; Bd. 8, S. 256. ↩︎
  65. Verzeichnet in Ṣaḥīḥ Muslim; Bd. 2, S. 1077. ↩︎
  66. Nikāḥ at-Taḥlīl bezeichnet eine verbotene Praxis im islamischen Eherecht, bei der eine geschiedene Frau nach der dritten Scheidung absichtlich mit einem anderen Mann heiratet, damit sie nach dessen Trennung wieder zu ihrem ersten Ehemann zurückkehren kann. Dies widerspricht der islamischen Gesetzgebung, da eine Wiederverheiratung mit dem ersten Mann erst erlaubt ist, wenn die Frau eine vollwertige Ehe mit einem anderen Mann eingegangen ist, einschließlich ehelichem Vollzug, und dieser die Ehe freiwillig beendet oder stirbt (Sure 2:230). Der absichtliche Taḥlīl-Ehevertrag – sei es durch vorherige Absprache oder gegen Bezahlung – ist ungültig und wird in der islamischen Rechtslehre als Sünde betrachtet, für die der Prophet ﷺ den Beteiligten den göttlichen Fluch (al-Laʿn) angedroht hat. ↩︎
  67. Ḥāshiyatā al-Qalyūbī wa ʿUmaira von al-Qalyūbī; Bd. 3, S. 259. ↩︎
  68. Badāʾiʿ aṣ-Ṣanāʾiʿ fī Tartīb ash-Sharāʾiʿ von Al-Kāsānī; Bd. 6, S. 121. ↩︎
  69. Aṭ-Ṭuruq al-Ḥukmiyya von Ibn al-Qayyim; S. 196. ↩︎
  70. Zād al-Maʿād fī Hady Khair al-ʿIbād von Ibn al-Qayyim; Bd. 2, S. 351-352. ↩︎
  71. Verzeichnet in Ṣaḥīḥ Muslim; Bd. 2, S. 1078. ↩︎
  72. Verzeichnet in Ṣaḥīḥ al-Bukhārī; Bd. 1, S. 37. ↩︎
  73. At-Tuḥfa as-Saniyya (Manuskript) von as-Sayyid ʿAbdullāh al-Jazāʾirī; S. 8. ↩︎
  74. Verzeichnet in Ṣaḥīḥ Muslim; Bd. 2, S. 1076. ↩︎
  75. Verzeichnet in Ṣaḥīḥ Muslim; Bd. 2, S. 1078. ↩︎
  76. Fatḥ al-Munʿim Sharḥ Ṣaḥīḥ Muslim von Mūsā Shāhīn Lāshīn; Bd. 5, S. 622. ↩︎
  77. Bughyat al-Īḍāḥ li Talkhīṣ al-Miftāḥ fī ʿUlūm al-Balāgha von ʿAbdul-Mutaʿāl aṣ-Ṣaʿīdī; Bd. 1, S. 57. ↩︎
  78. Al-Anfāl (Die Beute) 8:2. ↩︎
  79. Fuṣṣilat (Ausführlich dargelegt) 41:23. ↩︎
  80. Al-Qaṣaṣ (Die Geschichten) 28:4. ↩︎
  81. Al-Aʿrāf (Die Höhen) 7:27. ↩︎
  82. Al-Aʿrāf (Die Höhen) 7:21 ↩︎
  83. Ibrāhīm (Abraham) 14:28. ↩︎
  84. Bughyat al-Īḍāḥ li Talkhīṣ al-Miftāḥ fī ʿUlūm al-Balāgha von ʿAbdul-Mutaʿāl aṣ-Ṣaʿīdī; Bd. 1, S. 61. ↩︎
  85. Verzeichnet in Ṣaḥīḥ Muslim; Bd. 3, S. 1321. ↩︎
  86. At-Tamhīd von Ibn ʿAbdul-Barr; Bd. 7, S. 61. ↩︎
  87. Al-Kāfī von al-Kulainī (Bd. 5, S. 446) und als authentisch eingestuft von an-Narāqī in Mustanad ash-Shīʿa; (Bd. 16, S. 270). ↩︎
  88. Al-Muhadhdhab von al-Qāḍī Ibn al-Barrāj; Bd. 2, S. 190. ↩︎
  89. Verzeichnet in Ṣaḥīḥ Muslim; Bd. 2, S. 654. ↩︎
  90. Al-Qāmūs al-Muḥīṭ von al-Fīrūzābādī; S. 722. ↩︎
  91. ʿUmdat al-Qārī Sharḥ Ṣaḥīḥ al-Bukhārī von Badruddīn al-ʿAynī; Bd. 20, S. 97. ↩︎
  92. Tahdhīb al-Aḥkām von ash-Sheikh aṭ-Ṭūsī; Bd. 7, S. 318. ↩︎
  93. Tahdhīb al-Aḥkām von ash-Sheikh aṭ-Ṭūsī; Bd. 7, S. 318. ↩︎
  94. Al-Istibṣār von ash-Sheikh aṭ-Ṭūsī; Bd. 3, S. 198. ↩︎
  95. Man lā Yaḥḍuruhu l-Faqīh von ash-Sheikh aṣ-Ṣadūq; Bd. 3, S. 476. ↩︎
  96. Jawāhir al-Kalām von ash-Sheikh al-Jawāhirī; Bd. 29, S. 300. ↩︎
  97. Majmūʿat Fatāwā Ibn al-Junaid von Muḥammad at-Tījānī as-Samāwī; Bd. 1, S. 246. ↩︎
  98. Man lā Yaḥḍuruhu l-Faqīh von ash-Sheikh aṣ-Ṣadūq; Bd. 3, S. 479. ↩︎
  99. Al-Ḥadāʾiq an-Nāḍira von al-Baḥrānī, (Bd. 23, S. 320); siehe auch al-Istibṣār von aṭ-Ṭūsī (Bd. 3, S. 201) und Wasāʾil ash-Shīʿa von al-Ḥurr al-ʿĀmilī, (Bd. 20, S. 403-404). ↩︎
  100. Al-Kāfī von al-Kulainī; Bd. 1, S. 448. ↩︎
  101. Manāqib Āl Abī Ṭālib von Ibn Shahr Āshūb (Bd. 2, S. 18) und Biḥār al-Anwār von al-Majlisī (Bd. 38, S. 318). ↩︎
  102. Al-Kāfī von al-Kulainī; Bd. 1, S. 464-465. ↩︎
  103. Al-Qaṣaṣ (Die Geschichten) 28:5-6. ↩︎
  104. Al-Ghaiba von aṭ-Ṭūsī; S. 237. ↩︎
  105. Al-Kāfī von al-Kulainī (Bd. 11, S. 60). Al-Majlisī sagte in Mirʾāt al-ʿUqūl (Bd. 20, S. 258): „Die erste Überlieferung ist authentisch, und die zweite Überlieferungskette ist ebenfalls authentisch.“ ↩︎
  106. Die Überlieferungskette dieses Ḥadīth ist authentisch (Muʿtabar), siehe Randnotizen zu al-Wāfī von al-Waḥīd al-Bahbahānī; Bd. 1, S. 563. ↩︎
  107. Ṣirāṭ an-Najāt von al-Mīrzā Jawād at-Tabrīzī; Bd. 1, S. 389. ↩︎
  108. Shaʿāʾir Ḥusainī von Jaʿfar at-Tabrīzī; Bd. 6, S. 80. ↩︎
  109. Shaʿāʾir Ḥusainī von Jaʿfar at-Tabrīzī; Bd. 6, S. 82. ↩︎
  110. Shaʿāʾir Ḥusainī von Jaʿfar at-Tabrīzī; Bd. 6, S. 79-80. ↩︎
  111. https://alseraj.net/fitwa/أحكام-عامة-حول-الزواج-المنقطع/ Siehe Fatwā-Nr. 12. ↩︎
  112. Minhāj aṣ-Ṣāliḥīn von as-Sistānī; Bd. 3, Kitāb an-Nikāḥ (Das Buch der Ehe) – Siebtes Kapitel: Die unterbrochene Ehe (an-Nikāḥ al-Munqaṭiʿ), Frage 259 (korrigierte Ausgabe 1445 n. H.). Siehe auch: https://www.sistani.org/arabic/book/16/870/  ↩︎
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